Die Beteiligung nordkoreanischer Soldaten an den Kampfhandlungen in der Ukraine würde laut Einschätzungen von Völkerrechtlern ein militärisches Eingreifen des Westens rechtfertigen. Basis hierfür wäre der Artikel 51 der UN-Charta, der das „naturgegebene“ Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung auch ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat einräumt.
Selbstverteidigungsrecht im Fokus
Markus Kotzur, Völkerrechtler von der Universität Hamburg, erklärt gegenüber dem „Handelsblatt“, dass im Falle einer Beteiligung nordkoreanischer Soldaten die NATO-Partner die Ukraine „völkerrechtskonform durch kollektive Selbstverteidigungshandlungen unterstützen“ könnten. Auch gegen eine „weitergehende Unterstützung im Rahmen verhältnismäßiger Selbstverteidigung“ stünde das Völkerrecht nicht entgegen.
Mögliche Konsequenzen für Nordkorea
Abgesehen davon wäre eine Unterstützung Russlands durch Nordkorea aus Kotzurs Sicht ein klarer Bruch des Völkerrechts. Sollten sich nordkoreanische Soldaten an den russischen Kampfhandlungen beteiligen, würde dies gegen das Gewaltverbot aus Artikel 2, Nummer 4 der UN-Charta verstoßen, „da es militärische Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine richtet.“
Waffenlieferungen und ihre rechtlichen Aspekte
Einen weiteren Aspekt der aktuellen Lage beleuchtet der Bonner Völkerrechtler Stefan Talmon. Er hält die Lieferung von Waffen mit großer Reichweite an die Ukraine für möglich und erinnert zudem daran, dass sich die Ukraine bereits seit Beginn des russischen Angriffskriegs von anderen Staaten im Rahmen des kollektiven Selbstverteidigungsrechts helfen lassen könne. Dass dies bisher nicht der Fall ist, bezeichnet er als „rein politische Selbstbeschränkung westlicher Staaten“. Eine Beteiligung nordkoreanischer Soldaten würde nach seiner Ansicht keine Änderung der rechtlichen Lage herbeiführen.
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