Zugegeben, als Zuschauer sitzt man manchmal im Ratssitzungssaal und beobachtet Szenen, Konflikte und Handlungen, die sich nicht auf den ersten Blick und anhand der Redebeiträge entwirren lassen.
So ein Moment, den man nur mit “was geht denn hier für ein Film ab” beschreiben kann, spielte sich auch gestern vor meinen Augen ab.
Wie sich im weiteren Verlauf der Ratssitzung schon andeutete, werden womöglich wieder Gerichte klären müssen, was offenbar eilig durch das Lokalparlament “gepeitscht” werden sollte.
Gestern Abend, direkt aus dem Ratssitzungssaal, noch während der laufenden Sitzung, schrieb ich dies:
[…]
CDU-Fraktionschef Dr. Fritz Brickwedde meldete sich mit einem Antrag zur Geschäftsordnung zu Wort. Brickwedde bemängelte mit Hinweis auf die Niedersächsische Kommunalverfassung , dass es den Ratsmitgliedern und der Öffentlichkeit nicht möglich war sich hinreichend mit dem „Beratungsgegenstand“ auseinander zu setzen. Erst seit Freitagnachmittag lag die Vorlage seiner Fraktion vor. Der CDU-Chef betonte, dass dieser Teil seiner Bedenken nur formal sei.
Zusätzlich habe seine Fraktion aber auch inhaltliche Zweifel, dass der vorgezeigte Weg rechtlich möglich sei. Eine erste Einschätzung eines Fachanwalts ergab, so Brickwedde, dass die Umwidmung des Neumarkts dem Flächennutzungsplan und somit auch dem zugehörigen Bebauungsplans widersprechen würde.
[…]
Was sich für den Zuschauer und auf der Pressebank nicht sofort erschloss: Tatsächlich stand eine Mitarbeiterin des Rechtsamts der Stadt Osnabrück bereit, um die zuvor aufgeworfenen Fragen vor Ort – aus Sicht des Rechtsamtes – für die Mitglieder des Rates zu kommentieren.
Diese fachliche Beurteilung aber wurde von den Antragstellern des Antrags mit dem Titel “Neumarkt – Änderung der Verkehrsbeziehung” abgelehnt, und die Dinge nahmen ihren Lauf.
Heiko Pohlmann, Herausgeber der HASEPOST
Auch wenn sich die Ratsfrauen und Ratsherren – und somit auch die Zuschauer und letztlich die Bürger – am Abend der Entscheidung um eine juristische Beurteilung gebracht haben, können wir diese hier nachliefern. Heute meldete sich Dr. Thorsten Koch bei uns, ein Jurist, der als apl. Professor an der Universität Osnabrück tätig ist.
Seine Erläuterungen (siehe unten) sind zwar sehr juristisch formuliert, aber es verfestigt sich der Eindruck, dass die am Dienstag zum Neumarkt getroffene Entscheidung auf mindestens zwei verschiedenen Wegen “angreifbar” ist. Womöglich “muss” Oberbürgermeister Wolfgang Griesert sogar tätig werden.
Auf Nachfrage unserer Redaktion erklärte der Pressesprecher der Stadt Osnabrück, Dr. Sven Jürgensen, heute: “Ob der Oberbürgermeister den Beschluss des Rates zum Neumarkt anfechten wird, wird zur Zeit geprüft”.
Die Stellungnahme von Prof. Dr. Koch im Wortlaut:
1. § 88 Abs. 1 der nds. Kommunalverfassung (NKomVG) sieht vor, dass der Hauptverwaltungsbeamte – also der (Ober-) Bürgermeister – gegen einen Ratsbeschluss einen „Einspruch“ einlegen kann, wenn er einen Ratsbeschluss für rechtswidrig hält (Sätze 1 und 2). In diesem Falle ist der Beschluss zunächst nicht auszuführen (Satz 5). Der Rat muss erneut über die Sache beschließen (Satz 3). Erst wenn dies geschieht, muss der Oberbürgermeister die Kommunalaufsicht einschalten, wenn er den Beschluss weiterhin für rechtswidrig hält (Satz 4). Ein Link zu § 88 NKomVG ist am Ende angefügt.
Entscheidend ist also, ob der Oberbürgermeister einen Ratsbeschluss für rechtswidrig hält. Ist dies der Fall, muss (!!) er tätig werden. Allerdings hat er die Möglichkeit, statt Einspruch einzulegen auch sofort die Kommunalaufsicht einzuschalten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 NKomVG).
2. Hier kommen als Ansatzpunkte für eine Rechtswidrigkeit zwei Gesichtspunkte in Betracht:
a) In der Einladung zu der Ratssitzung findet sich als Tagesordnungspunkt Ö 5.12 „Neumarkt – Änderung der Verkehrsbeziehungen“. Dass damit eine Teileinziehung gemeint sein soll, erschließt sich allein aus der Sitzungsvorlage, die aber wohl erst nach Ablauf der Ladungsfrist (ob Mittwoch oder Freitag letzter Woche, blieb in der Ratssitzung ungeklärt) in das Ratsinformationssystem eingestellt wurde. Das begründet Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Ladung:
Die Ladung hat eine Doppelfunktion, das hat Herr Brickwedde in der Begründung seines Antrags zur Geschäftsordnung mE zutreffend geschildert:
– Die Nennung der Tagesordnungspunkte soll den Abgeordneten die Möglichkeit geben, sich auf die Sitzung vorzubereiten;
– Sie soll außerdem die Öffentlichkeit über beabsichtigte Beschlüsse unterrichten. Das ist Teil der Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzung, denn dazu gehört auch die ordnungsgemäße Unterrichtung der Öffentlichkeit über das vorgesehene „Programm“.
Diese Funktionen kann die Ladung aber nicht erfüllen, wenn die beabsichtigte Beschlussfassung nicht hinreichend konkret bezeichnet ist. Nach meiner Ansicht hätte daher die Beschlussfassung über die Teileinziehung des Neumarktes als Tagesordnungspunkt angegeben werden müssen.
Ist der Tagesordnungspunkt nicht präzise genug beschrieben, so ist der gleichwohl erfolgte Beschluss rechtswidrig, weil zu dem Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde und die Vorgaben für die Öffentlichkeit der Sitzung nicht eingehalten wurden. Der Einwand von Herrn Henning, die Position der Ratsmehrheit sei seit langem bekannt, ist hingegen Ausdruck von Selbstüberschätzung und liegt neben der Sache. Wie das Rechtsamt / die Stadtverwaltung die Tagesordnung beurteilt, ist mir allerdings nicht bekannt.
b) Der zweite Punkt betrifft die aktuelle Bauleitplanung: Im Flächennutzungsplan ist (soweit mir bekannt) den Neumarkt als „Durchgangsstraße“ ausgewiesen, der Bebauungsplan spricht von einer „Verkehrsfläche“. Dem würde die Umwandlung des Neumarkts in eine Fußgängerzone widersprechen. (Falls Details interessieren: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB unterscheidet „Verkehrsflächen“ und „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“, zu letzteren gehören auch Fußgängerzonen).
Die Frage ist daher, ob sich der Rat durch eine Teileinziehung in Widerspruch zur Bauleitplanung setzen darf. Dazu existiert ein (knappes) Rechtsgutachten, das zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umwandlung des Neumarkts in eine Fußgängerzone keine vorangegangene Änderung des Bebauungsplanes erfordere (abrufbar im öffentlich zugänglichen Teil des Osnabrücker Ratsinformationssystems in den Unterlagen zu TOP Ö.5.12 der Sitzung vom 05.04.16). Das sieht das Rechtsamt / die Stadtverwaltung aber offenbar anders, wie sich aus den Ausführungen von Herrn Stadtbaurat Otte gestern Abend ergibt. Meines Erachtens zu Recht: In dem Gutachten wird ausgeführt, dass die straßenrechtlichen Vorschriften über die Widmung oder Einziehung keine entsprechende Festsetzung voraussetzen (S. 9 f.). Das mag so sein, beantwortet aber nicht die Frage, ob sich das Straßenrecht in Widerspruch zu existierenden (!) planerischen Festsetzungen setzen darf. Dazu äußern sich die Gutachter aber nicht, da sie einen Widerspruch zu den planerischen Festsetzungen schlicht leugnen (S. 8).
3. Bleibt die Stadtverwaltung bei ihrer Position, muss der Oberbürgermeister daher tätig werden. Außerdem könnten Ratsmitglieder und -fraktionen eine nicht ordnungsgemäße Einladung zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens machen. Demgegenüber haben Ratsmitglieder keinen Anspruch auf einen bestimmten Beschlussinhalt, so dass ein Widerspruch zur Bauleitplanung erst nach endgültig erfolgter Umwidmung des Neumarkts nur von Bürgern angegriffen werden könnte.