Das Bundeskanzleramt plant Änderungen beim BND-Gesetz, um den Datenschutz zu stärken und die nationale Sicherheit zu verbessern.
Stärkerer Schutz personenbezogener Daten
Die geplanten Änderungen des BND-Gesetzes sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllen, die Übermittlung personenbezogener Daten durch Nachrichtendienste an Polizeien und Staatsanwaltschaften zu beschränken. Laut „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ geht dies aus einem Referentenentwurf des Kanzleramts hervor.
„h3>Von Verfassungsgericht geforderte Änderungen
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 28. September 2022 Änderungen am BND-Gesetz gefordert. Die bisherige Regelung, die die Übermittlung von Verfassungsschutzinformationen an Polizei und Staatsanwaltschaft betrifft, wurde als zu weitreichend und unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die Auswirkungen für den BND entstehen, weil im BND-Gesetz bisher keine eigenen Vorschriften zur Datenübermittlung festgelegt sind, sondern auf Regelungen im Bundesverfassungsschutzgesetz verwiesen wird.
Neue Vorschriften zur Datenübermittlung
Mit der geplanten Gesetzesänderung soll der BND künftig eigene umfassende Vorschriften zur Datenübermittlung haben und komplett von den Regelungen des Verfassungsschutzes entkoppelt werden.
Schutz vor Verrat und Spionage
Neben dem verbesserten Datenschutz ist das Ziel des neuen Gesetzes auch ein besserer Schutz des BND vor Verrat und Spionage. Dies geschieht vor dem Hintergrund der Enttarnung eines mutmaßlichen Doppelagenten im vergangenen Jahr, der den BND für einen russischen Geheimdienst ausspioniert haben soll. Geplant sind verdachtsunabhängige Personen-, Taschen- und Fahrzeugkontrollen in den Dienststellen des BND. Bei Verdacht sollen auch private Geräte der BND-Mitarbeiter kontrolliert werden dürfen. „Mit der Ergänzung der Regelungen ist beabsichtigt, den Informationsabfluss aus dem Bundesnachrichtendienst auszuschließen. Mögliche Spionagetätigkeiten anderer Nachrichtendienste sollen durch die Kontrollen frühzeitig erkannt werden“, so der Referentenentwurf des Kanzleramts, welches für die Kontrolle des BND zuständig ist.