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Startseite AktuellNach positivem Selbsttest weiterhin PCR-Test in und um Osnabrück erforderlich
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Nach positivem Selbsttest weiterhin PCR-Test in und um Osnabrück erforderlich

von PM 6. September 2022
von PM 6. September 2022
Symbolfoto: Corona-Test
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(Symbolfoto) Corona-Test

Der Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück weist darauf hin, dass die Pflicht zu PCR-Tests bei Corona-Verdachtsfällen auch weiterhin besteht. Die Tests sind per verbindlicher Verordnung weiterhin vorgeschrieben.

Auffällig häufig gebe es derzeit Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern, Schulen und Kitas, dass sie von Ärzten und Schnelltestzentren mitgeteilt bekommen, dass sie bei einem positiven Selbst- oder Schnelltest keinen PCR-Test zur Bestätigung durchführen lassen müssen – teilweise werde sogar die Durchführung dieser Test verweigert. Nach dem Gesundheitsdienst ist diese Information allerdings falsch und ein PCR-Test weiterhin verbindlich vorgeschrieben.

Regelung vorerst bis zum 24. September

Die sogenannte Absonderungsverordnung ist aktuell bis zum 24. September verlängert worden und besagt, dass Verdachtspersonen sich unverzüglich einer PCR-Testung zu unterziehen und die zuständige Behörde im Falle eines positiven Testergebnisses unverzüglich über das Ergebnis zu informieren haben. Die Übermittlung des Ergebnisses des PCR-Tests erfolgt dabei in der Regel über das Labor, den Arzt oder das Testzentrum. Die Verordnung legt weiterhin fest, dass eine Verdachtsperson eine Person ist, die Kenntnis von einem positiven Ergebnis eines Selbsttests oder eines Schnelltests hat. Wer daraufhin nicht sofort einen PCR-Test in die Wege leitet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Kosten dieser PCR-Tests sind übrigens kostenlos.

In derVerordnung ist weiterhin vorgeschrieben, dass jede krankheitsverdächtige Person und jede positiv getestete Person unabhängig von einer Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet ist, sich unverzüglich in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort zu isolieren. Diese Isolation darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde verlassen werden, Besuche von Personen eines anderen Hausstands dürfen nicht empfangen werden.

48 Stunden symptomfrei

Die Pflicht zur Absonderung endet mit Krankheitssymptomen erst 48 Stunden nach Symptomfreiheit, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Abstrichnahme des positiven PCR-Tests. Bei einer Absonderung ohne Krankheitssymptome endet die Frist mit Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Abstrichnahme des positiven PCR-Tests. Nach Ende der Absonderung wird jedoch dringend empfohlen, täglich eine Selbsttestung durchzuführen und sich bis zu einem negativen Testergebnis freiwillig weiter zu isolieren.

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PM

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