Die einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt in Niedersachsen am Mittwoch (16. März) in Kraft. Dann müssen Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheits- und Pflegebereich Beschäftigte und Ehrenamtliche melden, die nicht geimpft, genesen oder von der Impfpflicht ausgenommen sind. Der Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück hat dafür ein digitales Meldeportal eingerichtet.
Beschäftigte müssen den Einrichtungsleitungen bis Dienstag (15. März) Nachweise vorlegen, dass sie geimpft, genesen oder von der Impfpflicht ausgenommen sind. Im Anschluss müssen die Einrichtungen dem Gesundheitsdienst die Personen ohne Nachweise nennen. Dafür gibt es nun das digitale Meldeportal unter www.os-immu.gesundheitsamt-service.de eingerichtet. Meldungen per E-Mail oder Post sind nicht möglich. Betroffen von der Meldepflicht sind aber nicht nur Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs. Sie gilt auch für Ehrenamtliche und Menschen, die dort nicht angestellt sind, aber für ihre Tätigkeiten in die Einrichtungen kommen (etwa Friseur oder Fußpflege).
Nicht mit zeitnahen Entscheidungen zu rechnen
Aufgrund der zu erwartenden Fallzahlen ist ab Mitte März nicht von einer zeitnahen Entscheidung in jedem Einzelfall über ein Beschäftigungsverbot auszugehen. Solange keine individuelle Entscheidung über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot vom Gesundheitsdienst getroffen wurde, dürfen die betroffenen Mitarbeitenden grundsätzlich weiterbeschäftigt werden. Eine Empfehlung des Landes sieht vor, dass diese Personen patientenfern eingesetzt werden, um eine Übertragung von Infektionen zu verhindern. Die HASEPOST berichtete bereits darüber, dass der Osnabrücker Pflegedienst einigen Patienten wegen der Impfpflicht kündigen musste.
Meldefrist innerhalb von zwei Wochen
Laut Allgemeinverfügung müssen die Meldungen „unverzüglich“ erfolgen, was einer Frist von höchstens zwei Wochen entspricht. Die Einrichtungen und Unternehmen sind zudem verpflichtet, Änderungen an bereits erfolgten Meldungen vorzunehmen, wenn ihnen neue Kenntnisse vorliegen, die sich auf das Verfahren beim Gesundheitsdienst auswirken können. Ebenfalls müssen die Einrichtungsleitungen mitteilen, wenn „Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit“ eines Nachweises zur Ausnahme von der Impfpflicht bestehen.