(Symbolbild) Zoll
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte einen Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens aus dem Raum Osnabrück wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten in 57 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten.
Wie die Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Osnabrück ermittelten, sind von Januar 2015 bis September 2019 Überstunden der Arbeitnehmer in bar abgerechnet worden. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden hierfür nicht abgeführt. Darüber hinaus waren zahlreiche Arbeitnehmer beschäftigt, ohne diese jedoch ordnungsgemäß bei den Sozialkassen anzumelden. Sie bezahlten den Lohn ihrer Beschäftigten zum großen Teil schwarz aus. Dadurch ist den Sozialkassen ein Schaden von rund 272.000 Euro entstanden. Außerdem hinterzogen die Beschuldigten noch Steuern von mehr als 226.000 Euro. Die Freiheitsstrafe des Unternehmers wurde zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt. Auch die Ehefrau des Verurteilten wurde wegen desselben Vergehens zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.500 Euro verurteilt.
270.000 Euro direkt an die Staatsanwaltschaft Osnabrück
„Durch diese Vorgehensweise haben die Geschäftsführer nicht nur versucht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern auch einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern innerhalb ihrer Branche. Aus diesem Grund wurde vom Amtsgericht Osnabrück im Rahmen der Gewinnabschöpfung ein Vermögensarrest in Höhe von rund 270.000 Euro in das Vermögen des Betriebes angeordnet“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück. „Zur Abwendung der sofortigen Vollstreckung des Vermögensarrestes ist dieser Betrag daraufhin durch den Betrieb unverzüglich auf das Konto der Staatsanwaltschaft Osnabrück eingezahlt und somit gesichert worden.“
Auch ein Arbeitnehmer wegen Betrug verurteilt
Außerdem verurteilte das Amtsgericht Osnabrück einen Arbeitnehmer der Firma zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.400 Euro. Der 51-Jährige stand im Leistungsbezug bei der zuständigen Agentur für Arbeit und hatte es unterlassen, seine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dem Leistungsträger mitzuteilen. So kassierte er rund 12.100 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht. Da das Gericht die Geldstrafe überdies auf insgesamt 110 Tagessätze festgesetzt hat, gilt der Verurteilte somit auch als vorbestraft.