Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit Jahren Teil der Versorgung, aber seit 2024 hat sich der rechtliche Rahmen spürbar verschoben. Mit dem Wegfall der Einstufung als Betäubungsmittel wurde die Verordnung in vielen Praxen einfacher. Gleichzeitig ist die politische Debatte seit 2025 wieder deutlich intensiver geworden, weil steigende Importmengen und neue „Rezeptmodelle“ als Signal für Fehlanreize gewertet werden.
Für die Einordnung ist eine Trennlinie zentral: Das allgemeine Cannabisrecht (Cannabisgesetz/CanG) betrifft Besitz und Anbau im Freizeitkontext. Medizinisches Cannabis läuft dagegen über das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) und bleibt Teil der Arzneimittelversorgung.
Verordnung seit 01.04.2024: kein BtM-Rezept mehr, mehr „Arzneimittel-Alltag“
Seit dem 1. April 2024 wird medizinisches Cannabis nicht mehr über ein Betäubungsmittelrezept verordnet. Stattdessen erfolgt die Verordnung wie bei anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, in der Regel über das (E-)Rezept. Der Hintergrund: „Cannabis“ wurde aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen.
In der Praxis ändert das mehrere Punkte, ohne die grundsätzliche ärztliche Verantwortung zu reduzieren:
- Rezeptweg und Dokumentation: Es entfällt das BtM-Formular, die Verordnung läuft über die regulären Rezeptprozesse.
- Arzneimittel-Logik bleibt: Indikation, Nutzen-Risiko-Abwägung, Wechselwirkungen und Verlaufskontrolle sind weiterhin entscheidend, weil es sich um eine Therapie mit relevanten Nebenwirkungen handeln kann.
- Abgabe über Apotheken: Cannabisblüten, Extrakte und cannabishaltige Arzneimittel werden weiterhin über Apotheken abgegeben, nicht über „Freizeit“-Strukturen. Durch Online-Apotheken lässt sich allerdings auch bequem im Internet Cannabis bestellen. Voraussetzung: Ein gültiges Rezept.
Damit wurde ein Teil der Hürden abgebaut. Gleichzeitig ist die Frage wichtiger geworden, wie die medizinische Indikation sauber von bloßer Nachfrage zu trennen ist.
Kostenübernahme und Genehmigungsvorbehalt: Regeln, Ausnahmen, Fallstricke
Bei gesetzlich Versicherten ist die Kostenübernahme weiterhin ein Kernpunkt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat hierfür konkrete Vorgaben in der Arzneimittel-Richtlinie und in begleitenden FAQ präzisiert. Dabei geht es unter anderem um Voraussetzungen, Dokumentation und die Rolle der Krankenkassen.
Ein relevanter Schritt kam im Herbst 2024: Für bestimmte ärztliche Qualifikationen und Facharztgruppen kann der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfallen. Dieser Beschluss trat am 17. Oktober 2024 in Kraft.
In der Versorgungspraxis führen vor allem diese Punkte regelmäßig zu Reibung:
- Begründung der Therapieentscheidung: Je nachvollziehbarer Vorbehandlungen, Zielsetzung und Verlaufskontrolle dokumentiert sind, desto belastbarer ist ein Antrag.
- Produktwahl und Anpassungen: Wechsel zwischen Blüten/Extrakten und Dosierungsanpassungen können erneute Prüfungen auslösen, wenn die Begründung nicht konsistent ist.
- Zuständigkeiten kennen: Informationen zu Regelungen und Verfahren werden zentral u. a. vom BMG und vom G-BA gebündelt, was die Recherche erleichtert.
Damit bleibt die Kostenübernahme weniger „Automatismus“ als vielmehr ein geregelter Prüfprozess, der stark von der medizinischen Begründung abhängt.
Politische Dynamik 2025/2026: Novelle des MedCanG wegen Importen und Verschreibungspraxis
Seit 2025 steht nicht nur die Versorgung, sondern auch die Steuerung des Marktes im Fokus. Die Bundesregierung hat ein „Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“ in ein laufendes Verfahren gegeben. Zentraler Punkt: Cannabisblüten sollen zu medizinischen Zwecken nur noch nach einem persönlichen Kontakt zwischen Arzt/Ärztin und Patientin/Patient verschrieben werden dürfen, etwa in der Praxis oder beim Hausbesuch.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 18. Dezember 2025 erstmals beraten und anschließend in die Ausschüsse überwiesen. Am 14. Januar 2026 folgte eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss.
In der Anhörung prallten zwei Sichtweisen aufeinander, die den Kern der aktuellen Debatte bilden:
- Steuerungs- und Missbrauchsargument: Steigende Importmengen werden als Hinweis interpretiert, dass Teile des Marktes nicht medizinisch motiviert sind und Regeln nachgeschärft werden müssen.
- Versorgungsargument: Kritische Stimmen verweisen darauf, dass Importanstiege auch mit erwartbaren Nachholeffekten nach der Entlassung aus dem Betäubungsmittelrecht erklärbar seien und Eingriffe verhältnismäßig bleiben müssten.
Zusätzliche Schärfe erhält die Diskussion durch Stellungnahmen aus Fachkreisen, die auf Risiken wie Sedierung, kognitive Effekte und problematischen Konsum hinweisen, insbesondere wenn Indikationsstellung und Verlaufskontrolle nicht streng genug sind.
Ausblick: Was sich 2026 realistisch im Alltag ändern könnte
Falls die Novelle in der aktuellen Form kommt, dürfte sich vor allem die Verschreibung von Cannabisblüten verändern. Ein verpflichtender persönlicher Erstkontakt würde telemedizinische Modelle begrenzen, die bislang stark auf Fernbehandlung setzen. Parallel bleibt offen, wie stark die Praxis tatsächlich entlastet oder belastet wird, weil zusätzliche Anforderungen auch zu mehr Dokumentation und mehr Prüfbedarf führen können.
Für die Versorgung insgesamt spricht vieles dafür, dass 2026 weniger über das „ob“ medizinisches Cannabis existiert diskutiert wird, sondern darüber, „wie“ es kontrolliert, begründet und in reguläre Behandlungspfade eingebettet wird.