Die Vorsitzende der Linkspartei, Janine Wissler, hat die Diskussion um eine Arbeitspflicht für Asylsuchende als “populistischen Quatsch” bezeichnet und fordert stattdessen, die “bestehenden Hürden und Arbeitsverbote für Geflüchtete” abzubauen. Sie betont, dass das aktuelle Asylbewerberleistungsgesetz die Möglichkeit bietet, Geflüchtete zum Arbeitsdienst zu verpflichten, dies jedoch die Gefahr birgt, reguläre Jobs zu verdrängen.
Kritik an der Arbeitspflicht für Asylsuchende
Die Parteivorsitzende der Linkspartei, Janine Wissler, spricht sich gegen die aktuelle Diskussion um eine Arbeitspflicht für Asylsuchende aus. Sie kritisiert, dass Gemeinden und Städte laut Asylbewerberleistungsgesetz bereits jetzt die Möglichkeit haben, Asylsuchende zur Arbeit zu verpflichten. Jedoch, so Wissler in den Funke-Zeitungen, würde diese Möglichkeit nicht genutzt, da sie die Gefahr birgt, reguläre Jobs zu verdrängen.
Tarifverträge und Mindestlöhne auf dem Spiel
Wissler betont, dass die Nutzung von Asylsuchenden als billige Arbeitskräfte zu einem Verdrängungswettbewerb auf dem Arbeitsmarkt führen und Tarifverträge sowie Mindestlöhne gefährden würde. Hierbei kritisiert sie, dass Asylsuchende in die Rolle von Lohndrückern gedrängt werden, was nicht zur Integration beiträgt, sondern zur Lohnkonkurrenz für Menschen im Niedriglohnbereich führt.
Absurde Arbeitsverbote
Die Linken-Politikerin plädiert dafür, bestehende Hürden und Arbeitsverbote für Geflüchtete abzubauen. Sie kritisiert die momentane Situation, in der Geflüchtete bis zu neun Monate lang nicht arbeiten dürfen, jedoch zur Arbeit verpflichtet werden sollten.
Rechtliche Grundlagen der Arbeitspflicht
Die Pflicht zu gemeinnütziger Arbeit ist seit 1993 im Asylbewerberleistungsgesetz verankert. Dies betrifft Arbeiten, die “sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde”. Eine rechtliche Grundlage für Arbeitsverpflichtungen im privaten Sektor existiert hingegen nicht.
Laut Grundgesetz darf in Deutschland niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden. Ausnahmen gelten lediglich für gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehungen und eine allgemeine, für alle gleiche, öffentliche Dienstpflicht.
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