Siebzig Tagessätze zu je 30 Euro, insgesamt 2.100 Euro Geldstrafe, so lautet das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg für einen Leistungsbezieher aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück. Er kassierte rund 750 Euro Arbeitslosengeld zu Unrecht.
Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte stellte rückwirkend einen Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit. Dabei gab er nicht an, dass er in dem Zeitraum seiner Arbeitslosenmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging. Aufgrund der verschwiegenen Erwerbstätigkeit konnte der 32-Jährige rund 750 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.
Anklage wegen Betruges
Mithilfe einer Mitteilung der zuständigen Krankenkasse kam der Leistungsträger (Agentur für Arbeit) dem Angeklagten auf die Schliche. Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betruges durch die Staatsanwaltschaft führte.
Der Leistungsempfänger hätte bei der Antragstellung der Agentur für Arbeit mitteilen müssen, dass er in dem Zeitraum seiner Arbeitslosenmeldung einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Das hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.
„Neben der Geldstrafe muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen“, sagt Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.