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Startseite AktuellLeistungsbetrug lohnt sich nicht: Hohe Geldstrafe für 750 Euro zu viel
AktuellOsnabrückPolizei

Leistungsbetrug lohnt sich nicht: Hohe Geldstrafe für 750 Euro zu viel

von PM 22. November 2021
von PM 22. November 2021
Zoll Osnabrück (Symbolbild)
27

Siebzig Tagessätze zu je 30 Euro, insgesamt 2.100 Euro Geldstrafe, so lautet das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg für einen Leistungsbezieher aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück. Er kassierte rund 750 Euro Arbeitslosengeld zu Unrecht.

Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte stellte rückwirkend einen Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit. Dabei gab er nicht an, dass er in dem Zeitraum seiner Arbeitslosenmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging. Aufgrund der verschwiegenen Erwerbstätigkeit konnte der 32-Jährige rund 750 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.

Anklage wegen Betruges

Mithilfe einer Mitteilung der zuständigen Krankenkasse kam der Leistungsträger (Agentur für Arbeit) dem Angeklagten auf die Schliche. Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betruges durch die Staatsanwaltschaft führte.

Der Leistungsempfänger hätte bei der Antragstellung der Agentur für Arbeit mitteilen müssen, dass er in dem Zeitraum seiner Arbeitslosenmeldung einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Das hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.

„Neben der Geldstrafe muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen“, sagt Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

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PM

Täglich erreichen uns dutzende Pressemitteilungen, von denen wir die auswählen, die wir für unsere Leser für relevant und interessant halten. Sofern möglich ergänzen wir die uns übermittelten Texte. Sofern nötig kürzen wir allzu werberische Aussagen, um unsere Neutralität zu wahren. Für Pressemitteilungen der Polizei gilt: diese werden bei Fahndungsaufrufen oder Täterbeschreibungen grundsätzlich nicht gekürzt.

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