Zoll (Symbolbild) / Foto: Hauptzollamt Osnabrück
Fünfzig Tagessätze zu je 30 Euro, mithin insgesamt 1.500 Euro Geldstrafe, so lautet das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg für einen Leistungsbezieher aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.
Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte stellte im September 2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit. Dabei gab er nicht an, dass er seit Juni 2020 einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Aufgrund der verschwiegenen Erwerbstätigkeit konnte der 35-Jährige rund 290 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Agentur für Arbeit) dem Angeklagten auf die Schliche. EDV – unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betruges durch die Staatsanwaltschaft führte.
Der Leistungsempfänger hätte bei der Antragstellung der Agentur für Arbeit mitteilen müssen, dass er in dem Zeitraum seiner Arbeitslosenmeldung einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Das hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.
„Neben der Geldstrafe muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.