Das Landgericht Rottweil hat eine Klage gegen einen deutschen Impfstoffhersteller wegen angeblichem Impfschaden abgelehnt. Die Beweisführung des Klägers basierte auf nicht verifizierten Verdachtsmeldungen von Impfschäden und wurde vom Gericht als unzureichend betrachtet.
Gericht weist Klage wegen Impfschaden ab
Das Landgericht Rottweil hat eine Klage gegen einen deutschen Impfstoffhersteller aufgrund eines behaupteten Impfschadens abgewiesen. Der Kläger hatte Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro gefordert, aufgrund einer massiven Verschlechterung der Sehkraft seines rechten Auges nach einem Augeninfarkt. Zudem wollte er die Bestätigung, dass ihm zukünftige Schäden aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu ersetzen seien.
Keine Haftung des Herstellers bei Nebenwirkungen
Das Gericht entschied, dass eine Haftung des Herstellers bei Nebenwirkungen nur dann besteht, “wenn entweder das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, oder der Schaden infolge einer unzureichenden Gebrauchsinformation eingetreten ist.”
Forderung nach wissenschaftlichen Beweisen
Die Kammer forderte vom Kläger wissenschaftliche Nachweise zu Fehlern in der Arzneimittelzulassung oder aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine Neubewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Impfstoffs erfordern würden. Jedoch stützte sich der Kläger laut Gericht vorwiegend auf “nicht verifizierte Verdachtsmeldungen von Impfschäden, aus dem Internet übernommene Einzelmeinungen, vom Kläger beauftragte nicht wissenschaftliche Stellungnahmen von Ärzten oder sachlich unzutreffende Kritik an den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts.”
Ablehnung der Beweisführung des Klägers
Die Kammer wies die Argumente des Klägers zurück und bewertete sie als irrelevant für die aktuelle Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses. Ferner wurde festgestellt, dass Langzeitstudien aufgrund des zeitlichen Ablaufs noch nicht vorliegen können. Der Kläger hat nun einen Monat Zeit, um Berufung gegen das Urteil einzulegen.
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