Mit einer kurzen Meldung erklären Stadt und Landkreis Osnabrück am Freitagmorgen, dass das Land Niedersachsen inzwischen die gemeinsam mit der Bundeskanzlerin vor mehr als einer Woche abgesprochenen Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Landesrecht übernommen hat.
[Update 16:00] Anders als zuerst berichtet, gilt das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs nur für Gastronomiebetriebe, nicht für bspw. die in der ersten Version dieses Artikels genannten Tankstellen. Wir bitten unsere Leser die fehlerhafte Interpretation des neuen Regelwerks zu entschuldigen.
Wie erwartet wurden dabei die bereits im Vorfeld veröffentlichten Ergebnisse der Bund-Länder-Konferenz weitestgehend umgesetzt. Neu für Stadt und Landkreis Osnabrück ist, dass die Maßnahmen bei Überschreiten der Grenzwerte 35 sowie 50 sich künftig an der täglich vom Land Niedersachsen veröffentlichten 7-Tage-Inzidenz orientieren.
Mit der neuen Regelung wurden auch die erst am Mittwoch verkündeten neuen Regelungen der Stadt Osnabrück in Landesrecht überführt bzw. hinsichtlich des Maskengebots in der Innenstadt in einen rechtlichen Rahmen eingebunden.
Rechtzeitig den Kühlschrank vollmachen nicht vergessen
Wesentliche Neuerung gegenüber des Osnabrücker Sonderwegs ist, dass die Sperrstunde für die Gastronomie bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 nun auch ein Verkaufsverbot von Alkohol zur Mitnahme beinhaltet. Neben dem Motto “trink schneller und früher” gilt somit auch “bevorrate Dich rechtzeitig”.
Die Änderung der Corona-Verordnung umfasst insbesondere neue Regelungen bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 35 bzw. 50 für folgende Bereiche:
- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter freien Himmel (§ 3)
- Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum (§ 6)
- private Zusammenkünfte und Feiern (§ 6)
- Veranstaltungen mit sitzendem sowie mindestens zeitweise stehendem Publikum (§§ 7 und 8)
- Sperrstunde für gastronomische Betriebe (§ 10)