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Künftig keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen für homosexuelle Mitarbeitende des Bistums Osnabrück

Regenbogenfahne am Dom. / Foto: Brockfeld

Homo- und Transsexuelle Mitarbeitende der Caritas und des Bistums Osnabrück mussten bisher mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen und schlimmstenfalls einer Kündigung rechnen. Laut einer neuen Selbstverpflichtungserklärung soll sich das ändern. 

Das Bistum Osnabrück und der Diözesancaritasverband im Bistum werden grundsätzlich keine arbeits- beziehungsweise disziplinarrechtlichen Maßnahmen aufgrund der persönlichen Lebensführung hinsichtlich Partnerschaften, der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität eines Mitarbeitenden mehr ergreifen. Das gaben Generalvikar Ulrich Beckwermert und Caritasdirektor Johannes Buß am 14. Februar im Rahmen einer Selbstverpflichtungserklärung gegenüber allen kirchlichen und caritativen Mitarbeiteenden im Bistum Osnabrück bekannt. Hintergrund ist ein Beschluss der jüngsten Synodalversammlung der katholischen Kirche in Deutschland, nach dem das kirchliche Arbeitsrecht bundesweit entsprechend angepasst werden soll.

Mehr Sicherheit für queere Mitarbeitende

Die Selbstverpflichtung gilt bis zur Änderung der entsprechenden Artikel in der Grundordnung des kirchlichen Arbeitsrechts und zielt darauf, den Mitarbeitenden im Bistum ab sofort entsprechende Sicherheit zu geben. Sie gilt für die Mitarbeitenden der Diözese Osnabrück, der Kirchengemeinden, des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück e.V. und seiner Gesellschaften. Alle sonstigen kirchlichen Rechtsträger im Geltungsbereich der Grundordnung im Bistum Osnabrück sind gebeten, entsprechend zu verfahren.

Grundsätzliche Selbstverpflichtung

Bisher konnte der Umgang mit Mitarbeitenden, deren persönliche Lebensführung gegen die in der Grundordnung so genannten „Loyalitätsobliegenheiten“ verstieß, im Bistum Osnabrück nur mithilfe von Einzelfallregelungen einvernehmlich geklärt werden. Aus Angst vor einer Kündigung verheimlichen viele Mitarbeitende der Kirche ihre sexuelle Identität. Diese Einzelfallregelungen werden durch die grundsätzliche Selbstverpflichtung der kirchlichen Dienstgeber abgelöst.


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