Arbeitnehmer in Deutschland können künftig nach einer telefonischen Konsultation mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss für das Gesundheitswesen (GBA) gab diese Änderung bekannt, um auf die Erfahrungen während der Corona-Pandemie zu reagieren.
Neue Regelung für Krankschreibungen
Für eine Krankschreibung müssen Patienten nicht mehr unbedingt eine Arztpraxis aufsuchen. Jetzt kann auch nach einem Telefongespräch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden, insbesondere wenn keine Videosprechstunde möglich ist, berichtete der Gemeinsame Bundesausschuss für das Gesundheitswesen (GBA) am Donnerstag in Berlin. Bedingung hierfür ist jedoch, dass der Patient in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt ist und keine schwere Symptomatik vorliegt.
Bedingungen für die telefonische Bescheinigung
Nach einer telefonischen Anamnese kann der Arzt die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen. Bei fortbestehender Erkrankung muss der Patient für die Folgebescheinigung jedoch die Arztpraxis aufsuchen. Wenn der Patient bereits einen Praxisbesuch hinter sich hat, kann eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auch telefonisch festgestellt werden. Ein allgemeiner Anspruch auf telefonische Krankschreibung besteht allerdings nicht.
Rückblick auf die Corona-Pandemie
Die neue Regelung geht auf Erfahrungen aus der Corona-Pandemie zurück. „Arztpraxen und Versicherte haben während der Corona-Pandemie die befristete Ausnahmeregelung für eine telefonische Krankschreibung als große Entlastung empfunden“, betonte GBA-Mitglied Monika Lelgemann. Die neue Regelung ist eine Reaktion auf diese Erfahrung und implementiert eine dauerhafte Lösung.
Keine Krankschreibung „zweiter Klasse“
Lelgemann unterstrich, dass es sich bei der telefonischen Krankschreibung keineswegs um eine „Krankschreibung zweiter Klasse“ handele. Sie betonte die Verantwortung der Regelungen zur telefonischen Krankschreibung, da diese eine „hohe arbeits- und sozialrechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung“ hätten.
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