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Gaststätten können weiterhin besucht werden – Stadt Osnabrück hilft bei Interpretation der Maßnahmen gegen Corona-Verbreitung

Nachdem an Freitag eine strenge Allgemeinverfügung zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus in Stadt und Landkreis Osnabrück wirksam wurde, gab es offensichtlich Nachfragen, wie der Begriff „öffentliche Veranstaltung“ zu definieren ist.

Zahlreichen Maßnahmen wurden getroffen, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsam. Viele Menschen fragen sich daher, ob sie noch ins Kino gehen oder Kneipen und Gaststätten besuchen sollen oder dürfen.

Besuch einer Gaststätte ist Alltag und weiterhin erlaubt

Der normale, alltägliche Kneipen- und Gaststättenbesuch ist keine „öffentliche Veranstaltung“, erläutert die Stadt Osnabrück, da es sich um „normales Tagesgeschehen“ handelt. Dies ist also erlaubt. Trotzdem sollten man in der Regel zu enge soziale Kontakte meiden und alle mittlerweile bekannten und veröffentlichten Sicherheitsmaßnahmen wie genügender Abstand zu anderen Menschen und auch die Hygienetipps einhalten.

Kino-, Theater- und Tanzveranstaltungen sind öffentliche Veranstaltungen

Anders verhält es sich bei Mottopartys oder ähnlichen Fällen: Da diese besondere Anlässe sind, würde es sich nicht mehr um ein normales Tagesgeschäft handeln, sondern um eine Veranstaltung. Auch Kino-, Theater- und Tanzveranstaltungen werden als öffentliche Veranstaltungen gewertet, die unter Ziffer 2 der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungen vom 12. März 2020 fallen.

Gestern wurde durch Recherchen unserer Redaktion bekannt, dass die Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung Haftstrafen von bis zu zwei Jahren für den Veranstalter nach sich ziehen kann.


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