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Kein Wasser aus Fließgewässern: Landkreis Osnabrück warnt zudem vor hoher Waldbrandgefahr

(Symbolbild) Waldbrandgefahr

Die bereits seit längeren anhaltende Trockenheit hat in den Gewässern der Region zu extremen Niedrigwasserständen geführt, sodass die für die ökologische Funktion wichtige Mindestwasserführung nicht mehr gewährleistet ist. Daher beschränkt der Landkreis Osnabrück die Wasserentnahme aus Fließgewässern.

Die zurückliegenden Niederschläge hatten für das Abflussgeschehen der Gewässer dabei keine nachhaltige Wirkung und mit Blick in die kommenden Wochen ist eine Verbesserung der Abflusssituation aufgrund der Wetterprognosen derzeit nicht absehbar.

Keine Entnahme aus den Gewässern der 2. und 3. Ordnung

Zusätzliche Wasserentnahmen beispielsweise zur Beregnung würden die Funktion des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen weiter schädigen. Daher hat die Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen getroffen: Mit der „Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus Fließgewässern auf dem Gebiet des Landkreises Osnabrück“ (online einsehbar) sind Wasserentnahmen aus den Gewässern 2. und 3. Ordnung ab dem 30. Juni bis 31. August untersagt. Dies gilt auch für Wasserentnahmen, für welche eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

Zur Erklärung: Gewässer 1. Ordnung sind die größeren Flüsse mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft (im Landkreis Osnabrück sind das nur der Stichkanal und der Mittellandkanal), Gewässer 2. Ordnung haben überörtliche Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes und Gewässer 3. Ordnung sind alle kleineren Bäche.

Deutscher Wetterdienst warnt vor hoher Waldbrandgefahr

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit besteht im Landkreis Osnabrück nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes aktuell zudem eine hohe Waldbrandgefahr.

Der Landkreis hat daher eine Verordnung zur Verhütung von Waldbränden mit sofortiger Wirkung erlassen. In Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon ist es nach dieser Verordnung verboten zu grillen sowie Grillanzünder und sonstige Grillgeräte mit sich zu führen. Das gilt auch für das Grillen auf angelegten und ausgewiesenen Grillplätzen. Im Wald ist das Rauchen grundsätzlich nicht gestattet. Waldbrandgefahr geht ebenfalls von liegen gelassenen Flaschen und Glasscherben, aber auch entlang von Straßen durch achtlos aus dem Fenster geworfene Zigarettenkippen aus.

Alle Waldbesucher sollten zudem die Zufahrtswege in die Wälder nicht mit Fahrzeugen blockieren. Pkw dürfen nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden. Die Fahrzeuge sollten nicht über trockenem Bodenbewuchs stehen. Grundsätzlich gilt es eine erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit bei Aufenthalten im Wald und in der freien Natur walten zu lassen. Bei Waldbränden direkt die Feuerwehr über die Notrufnummer 112 rufen.


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