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Jura-Professor der Universität Osnabrück zweifelt mögliche Ablehnungsgründe für Bürgerbegehren an

Noch ist offen, wie sich der Verwaltungsausschuss (VA) am Dienstagabend zur Vorabprüfung des Bürgerbegehrens des Baumbestands am Dominikanerkloster tatsächlich entscheiden wird. Noch vor der Sitzung des VA zweifelt ein renommierter Verwaltungsrechtler der Universität Osnabrück bereits die Rechtmäßigkeit der Begründung in einer durch einen Leak an unsere Redaktion gelangten Beschlussvorlage der Verwaltung an.

„Leg Dich nicht mit Prof. Dr. Koch an“, sollte spätestens nach der Posse um die Neumarktsperrung als Leitsatz über einigen Verwaltungsarbeitsplätzen hängen. Wie bereits am Neumarkt, stellt der Juraprofessor auch hier die Position der Verwaltung in Zweifel. Und wie bereits am Neumarkt will der Bund Osnabrücker Bürger die betroffenen Bürger auf einem eventuell notwendigen Klageweg unterstützen.

Anders als beim Neumarkt, wo die Verwaltung auf Druck und Ratsbeschluss durch die „Regenbogenkoalition“ zu einer zuvor vom Rechtsamt der Stadt selbst bezweifelten Rechtsauffassung „gezwungen“ wurde, kommt die unserer Redaktion zugespielte Verwaltungsmeinung allerdings aus dem Rathaus selbst. In der Verwaltung sollen zumindest Teile des Vorstands, allen voran der umstrittene Stadtbaurat, einen unbedingten Willen haben den ehemaligen Klostergarten am Wallring zu bebauen.

Hat die Verwaltung die juristischen Hintergründe nicht begriffen?

Professor Koch, so eine aktuelle Pressemeldung des Bürgerbunds „BOB, beurteilt die Empfehlung der Verwaltung an die Ausschussmitglieder, so wie sie unserer Redaktion von einer vertraulichen Quelle zugespielt wurde, wie folgt:

  1. Gegenstand des Begehrens ist ein konkretes Bauvorhaben, das nach dem Willen der Initiatoren nicht erfolgen soll. Dafür ist grundsätzlich weder ein Bebauungsplan nötig noch wendet sich die Initiative gegen einen Bebauungsplan. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier für das konkrete Vorhaben ein Bebauungsplan erforderlich oder auch nur tatsächlich beabsichtigt ist. Anders wäre es nur, wenn mit dem Vorhaben von einem existierenden B-Plan abgewichen werden soll und dieser deshalb geändert werden müsste; dafür habe ich keine Anhaltspunkte, dies ist soweit ersichtlich nicht der Fall. Dass die Bauleitplanung vom NKomVG aus den Gegenständen zulässiger Bürgerbegehren ausgeschlossen wird, steht danach – jedenfalls derzeit – dem Begehren nicht entgegen.
  2. Gegenstand des Begehrens ist das Vorhaben, nicht seine Nichtgenehmigung: Das ist ein wichtiger Unterschied, denn das Begehren zielt nicht darauf ab, dass die Genehmigung verweigert werden soll. Das wäre in der Tat nicht tauglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens, zumal bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung besteht. In der Sache geht es indes darum, ob die Stadt – gleichsam als Bauherr – ein solches Vorhaben verfolgen und demgemäß eine Baugenehmigung (bei sich selbst) beantragen soll. Mit dem Baugenehmigungsverfahren hat diese das Verfahren im „Vorfeld“ eines Genehmigungsverfahrens betreffende Frage nichts zu tun.

Die Schlussfolgerung der Verwaltung, dass das Ziel des Bürgerbegehrens „lediglich dadurch erreicht werden [könne], dass keine Baugenehmigung zur Errichtung des Büro- und Wohnkomplexes erteilt wird“ ist nicht nachvollziehbar. Das Ziel des Bürgerbegehrens ist dadurch zu erreichen, dass die Stadt das Projekt nicht weiterverfolgt. Auf eine Baugenehmigung kommt es daher nicht an.

BOB will Bürgerbegehren bei Klage unterstützen

Sollte am Dienstagabend eine Ablehnung erfolgen und sich die Initiatoren des Begehrens für den Klageweg entscheiden, sagt der BOB „vollumfängliche Unterstützung zu“, wie bereits bei mehreren Klagen gegen die Neumarktsperrung.

Die Diskussion und Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erfolgt am Dienstagabend unter Ausschluss der Öffentlichkeit hinter verschlossenen Türen.


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