Corona-Testzentrum Osnabrück (Symbolbild)
Immer mehr Corona-Schnelltestzentren: Dem gemeinsamen Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt liegen für das Kreisgebiet 40 und für die Stadt Osnabrück mehr als 100 Anfragen vor, mit denen sich potentielle Betreiber von Corona-Testzentren um eine Beauftragung durch den Gesundheitsdienst bemühen.
Diese Beauftragung ist für den Betrieb eines Testzentrums notwendig, erschwert wird die Überprüfung der Anträge in vielen Fällen allerdings dadurch, dass die Unterlagen unvollständig eingereicht werden. Die Nachfrage ist jedenfalls da: In der vergangenen Woche wurde mit mehr als 120.000 Tests in Landkreis und Stadt Osnabrück die bisherige Höchstmarke während der Pandemie erreicht.
Anforderungen des Landes müssen erfüllt werden
Hintergrund: Nur der Gesundheitsdienst darf Dritte damit beauftragen, eine Teststelle zu betreiben. Die Anforderungen sind genau festgelegt: Hierzu zählen die Vorlage eines schlüssigen Hygienekonzeptes, das Aufweisen der erforderlichen Zuverlässigkeit durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie ein Führungszeugnis und die begründete Angabe zur vorhandenen Testkapazität gegenüber der beauftragenden Stelle. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen gewährleistet wird und er über Erfahrungen und Qualifikationen verfügt, die erwarten lassen, dass eine Einhaltung dieser Standards gewährleistet werden kann. Hierzu gehören auch entsprechend temperierte Räumlichkeiten für die Lagerung und Auswertung der Teste entsprechend den Herstellervorgaben.
Verfügt der Antragsteller nicht über eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf wie Arzt, Apotheker oder sonstige fachkundige Person, muss eine entsprechende Expertise durch andere Beschäftigte oder mindestens durch eine Kooperationsvereinbarung vorgelegt werden. Außerdem gibt es Anforderungen des Landes Niedersachsen an Räumlichkeiten und Infrastruktur der potenziellen Teststellen wie etwa die Einhaltung von Baurecht, Gewährleistung von ausreichend Abstand, Lüftung, Desinfektion und Lagerung. Als Testpersonal einzusetzen sind nachweislich fachkundige Personen mit einer medizinischen Ausbildung. Es dürfen nur die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelisteten Tests genutzt werden. Die Einhaltung überprüft das zuständige Gewerbeaufsichtsamt stichprobenartig und anlassbezogen.
Durch diese notwendigen Anforderungen an die Qualität der Testzentren, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, ist eine fachliche Überprüfung jedes einzelnen Antrages durch den derzeit ohnehin sehr stark geforderten Gesundheitsdienst erforderlich. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass es in der Vergangenheit durchaus Betreiber gegeben hat, die sowohl bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Tests als auch bei der Abrechnung negativ aufgefallen sind.