Das Oberlandesgericht Köln hat das Bundesgesundheitsministerium zur Zahlung von 85,6 Millionen Euro an einen Corona-Masken-Lieferanten verurteilt. Darüber hinaus müssen Verzugszinsen von 33 Millionen Euro gezahlt werden. Dies könnte Auswirkungen auf rund 100 anhängige Klagen im Zusammenhang mit Corona-Masken haben, bei denen insgesamt ein Schaden von 2,3 Milliarden Euro droht.
Millionenschwere Verurteilung und drohende weitere Kosten
Das Bundesgesundheitsministerium ist zur Zahlung einer signifikanten Summe an einen Lieferanten von Corona-Masken verpflichtet worden, wie das Oberlandesgericht Köln entschieden hat. Hinzu kommen Verzugszinsen, die sich bis Freitag auf 33 Millionen Euro belaufen. Karsten Klein, Obmann der FDP-Bundestagsfraktion im Haushaltsausschuss, wies darauf hin, dass das Ministerium die jüngsten Urteile für seine weitere Prozessführung berücksichtigen müsse, um künftige Kosten so gering wie möglich zu halten, sagte er der “Welt” (Samstagausgabe). Sollte das Gesundheitsministerium weitere, ähnliche Klagen verlieren, könnte ein Rekordschaden von 2,3 Milliarden Euro drohen.
Möglicher Untersuchungsausschuss
Die FDP-Fraktion bringt nun erstmals die Einberufung eines Untersuchungsausschusses ins Spiel. “Das Zustandekommen des Open-House-Verfahrens sowie allgemein die massive Überbeschaffung von Schutzmasken unter Jens Spahn müssen restlos aufgeklärt werden, im Zweifel durch das scharfe Schwert eines Untersuchungsausschusses”, forderte Karsten Klein. Auch Paula Piechotta, Mitglied im Haushaltsausschuss und Berichterstatterin der Grünen-Bundestagsfraktion für den Gesundheitsetat, plädierte für einen Untersuchungsausschuss im Herbst, falls die Sonderermittlerin Margaretha Sudhof (SPD) keine ausreichenden Antworten bei der Aufklärung findet.
Mögliche Revision des Urteils
Das Gesundheitsministerium hat die Möglichkeit, gegen die fehlende Revisionsmöglichkeit eine sogenannte Nichtzulassungs-Beschwerde einzulegen. Ein Sprecher des Ministeriums teilte mit, der Bund beabsichtige, die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof “letztinstanzlich überprüfen und damit die in Streit stehenden Rechtsfragen klären zu lassen”. Die Bundesrepublik Deutschland halte an ihrer anderslautenden Rechtsauffassung “ausdrücklich fest”.
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