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Startseite Deutschland & die WeltGericht verbietet Apotheken-Gutscheine bei E-Rezepten
Deutschland & die Welt

Gericht verbietet Apotheken-Gutscheine bei E-Rezepten

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 2. Juli 2025
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 2. Juli 2025
Logo einer Apotheke (Archiv) / via dts Nachrichtenagentur
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine niederländische Versandhandelsapotheke keine 10-Euro-Gutscheine für die Einlösung von E-Rezepten anbieten darf. Die Aktion verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Gericht untersagt Gutscheinaktion für E-Rezepte

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte am Mittwoch, dass die Auslobung von 10-Euro-Gutscheinen durch eine niederländische Versandhandelsapotheke unzulässig sei. Kunden erhielten im Rahmen der Aktion einen Gutschein, wenn sie ein E-Rezept einlösten. Nach Angaben des Gerichts verstoße dieses Vorgehen gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Produktbezogene Werbung und Wertgrenze überschritten

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts stellte fest, dass die Apotheke Gutscheine sowohl für die erste Bestellung über eine App als auch für die Einlösung von E-Rezepten angeboten habe. Das Guthaben konnte teilweise für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden. Das Gericht bewertete dies als unzulässige produktbezogene Werbung, die den Verbrauch von Arzneimitteln fördere. Weiter heißt es in der Mitteilung des Oberlandesgerichts: Die Höhe der Gutscheine von 10 Euro übersteige auch den Wert einer „geringwertigen Kleinigkeit“, die das Gesetz in solchen Fällen erlaube.

Urteil bestätigt Vorinstanz – Keine Anfechtung möglich

Mit seiner Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Urteil des Landgerichts Frankfurt. Die Entscheidung wurde im Eilverfahren getroffen und ist nicht anfechtbar. Das Urteil trägt die Aktenzeichen Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.5.2025, Az. 6 U 347/24.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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