Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen. Das Verwaltungsgericht Köln gab einem Eilantrag der Partei im Wesentlichen statt, stellte zugleich aber weiterhin einen starken Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen fest. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen.
Verfassungsschutz vorläufig ausgebremst
Das Verwaltungsgericht Köln hat am Donnerstag entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln darf. Damit entsprach das Gericht im Eilverfahren im Wesentlichen einem Antrag der Partei.
Nach Angaben des Gerichts gebe es zwar ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der AfD Bestrebungen verfolgt werden, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Eilverfahren prägten diese Bestrebungen die Partei jedoch nicht so stark, dass "ihrem Gesamtbild nach" eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden könne, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Gericht sieht weiterhin starken Verdacht
Zugleich zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die AfD bestehe, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten. Die Partei vertrete "teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Im Eilverfahren habe jedoch keine entsprechende Prägung festgestellt werden können, die das Gesamtbild der Partei beherrsche.
So gebe es nach Auffassung des Gerichts etwa keine "hinreichende Gewissheit", dass die AfD deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuerkennen wolle. Die Deutung des Remigrationsbegriffs der AfD als "Konsequenz und Spiegel" des "völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs" durch den Verfassungsschutz impliziere eine "programmatische Stringenz" in Bezug auf die Ziele der AfD, "welche das Gericht den vorgebrachten Belegen nicht entnehmen kann", zitiert die Mitteilung das Gericht.
Hochstufung durch Verfassungsschutz und Klage der AfD
Am 2. Mai 2025 hatte der Verfassungsschutz öffentlich bekannt gegeben, dass die AfD aufgrund eines internen Folgegutachtens vom "Verdachtsfall" zu einer "gesichert rechtsextremistischen Bestrebung" hochgestuft werde. Die im Rahmen der Verdachtsfallbearbeitung angefallenen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hätten sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet, teilte der Verfassungsschutz mit.
Nach dieser Einschätzung sei das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis Ausgangspunkt und ideologische Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen Personen und Personengruppen, die unter anderem pauschal diffamiert würden. Ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland würden so abgewertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Das genannte Volksverständnis konkretisiere sich demnach in einer insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung.
Am 5. Mai 2025 erhob die AfD gegen diese Hochstufung und die öffentliche Bekanntgabe Klage und stellte zugleich einen Eilantrag. Die Verfahrensbeteiligten haben im Eilverfahren, dessen elektronisch geführte Akte nach Gerichtsangaben inzwischen zwanzig Bände mit insgesamt über 7000 Seiten umfasst, umfangreich Stellung genommen. Die vom Gericht in elektronischer Form beigezogenen Akten des Verfassungsschutzes haben demnach ein Datenvolumen von insgesamt 1,5 Terabyte.
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