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Gericht kippt diskriminierende Überstundenregelung für Teilzeitkräfte

Das Bundesarbeitsgericht hat eine tarifvertragliche Regelung, die vorsieht, dass Überstundenzuschläge erst bei Überschreitung der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten gezahlt werden, für ungültig erklärt. Dies sei eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, so das Gericht.

Ungerechtigkeit für Teilzeitkräfte

Eine Regelung, die bestimmt, dass für Überstundenzuschläge die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten werden muss, ist vom Bundesarbeitsgericht gekippt worden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Bedingung Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen schlechter stellt. Sie verstoße gegen das Diskriminierungsverbot für Teilzeitkräfte, wenn keine sachgerechten Gründe für eine solche Ungleichbehandlung vorliegen.

Geschlechtsbedingte Benachteiligung

Werden keine sachlichen Begründungen für die vorliegende Ungleichbehandlung gefunden, leitet das Bundesarbeitsgericht daraus regelmäßig eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ab. Demnach sind innerhalb der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten deutlich mehr Frauen als Männer vertreten. Ein solcher Umstand steht im Widerspruch zu den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Der Fall einer Pflegekraft

Angestoßen wurde der Fall durch eine Pflegekraft, die in Teilzeit bei einem ambulanten Dialyseanbieter beschäftigt ist. Geltend für ihren Arbeitsvertrag ist ein mit der Gewerkschaft Verdi abgeschlossener Manteltarifvertrag. Während das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abwies, sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin die geforderte Zeitzuschreibung zu und bestätigte die Abweisung der begehrten Entschädigung. Das Bundesarbeitsgericht hatte daraufhin das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung von Rechtsfragen zum Europarecht gebeten.

Am Ende hatte die Revision der Pflegekraft teilweise Erfolg. Der Senat entschied zugunsten der Klägerin und sprach ihr die gewünschte Zeitzuschreibung sowie eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro zu.

durch KI bearbeitet, .


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mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

  

   

 

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