Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht ausschließlich in Krankenhäusern durchgeführt werden müssen. Es sieht in dieser Beschränkung einen Verfassungsverstoß und fordert den Gesetzgeber auf, bis Ende 2026 eine entsprechende Neuregelung zu treffen.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das bisherige Recht, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden müssen, ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht gerechtigt. Mit fünf zu drei Stimmen entschied das Gericht am Dienstag, dass die bisherigen Regelungen mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit unvereinbar sind, wenn durch den Aufenthalt „erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit“ drohen.
Mögliche Neuregelungen und Bedenken
Das Bundesverfassungsgericht fordert den Gesetzgeber auf, bis zum Ablauf des Jahres 2026 eine Neuregelung zu erlassen. Bis dahin bleibt das bisherige Recht bestehen. Künftig sollen ambulante Zwangsmaßnahmen ermöglicht werden, sofern in der jeweiligen Einrichtung der Krankenhausstandard nahezu erreicht wird und dadurch die Beeinträchtigungen für den Patienten vermieden oder zumindest signifikant reduziert werden können.
Kritik am Urteil
Verfassungsrichter Heinrich Wolff äußerte in seiner abweichenden Meinung deutliche Bedenken an dem Urteil. Er warnte davor, dass die Einführung weiterer Arten der Zwangsbehandlung das Risiko beinhalte, dass die materielle Eingriffsschwelle abgesenkt werden könnte. Die bisherige Regelung, dass eine solche Maßnahme ausschließlich im Krankenhaus erfolgen darf, ziele darauf ab, eine angemessene fachliche Versorgung der Betroffenen sicherzustellen. Die ausnahmslose Beibehaltung dieser Regelung sei jedoch unverhältnismäßig, insbesondere da das Gewicht des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität des Betroffenen „hoch, in Einzelfällen sogar sehr hoch“ sei.
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