Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zweiter Instanz entschieden, dass der Bundespräsident keine Auskunft über sämtliche Begnadigungen der letzten Jahre geben muss. Der Kläger war die “Open Knowledge Foundation Deutschland”, die eine Übersicht über alle Begnadigungen von 2004 bis 2021 gefordert hatte.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab in seiner Urteilsverkündung bekannt, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, eine vollständige Liste mit allen Begnadigungen der letzten Jahre herauszugeben. Die Klage wurde von der “Open Knowledge Foundation Deutschland” eingereicht. Sie verlangte von der Pressestelle des Bundespräsidialamtes eine Übersicht aller Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021. Diese sollte neben den Namen der begnadigten Personen auch das Aktenzeichen der zugrundeliegenden Straf- oder Disziplinarverfahren, die zugrundeliegenden Verfehlungen und das Datum der Begnadigung enthalten.
Gerichtliche Begründung
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Hinweis, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch sich “allein auf behördliches Handeln im funktionalen Sinn” beziehe. Jedoch handele der Bundespräsident bei der Ausübung des Begnadigungsrechts nicht als Behörde, sondern nehme als Verfassungsorgan ihm eingeräumte verfassungsrechtlichen Befugnisse wahr.
Vorherige Gerichtsentscheidungen
Bereits vor über einem Jahr hatte das Verwaltungsgericht in erster Instanz ähnlich entschieden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, wie aus dem Urteil vom 4. April 2024 (OVG 6 B 18/22) hervorgeht.
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