Die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der Frequenzen für den 5G-Mobilfunk in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz wurde anteilig unter rechtswidrigen Voraussetzungen durchgeführt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln hervor, das am Dienstag veröffentlicht wurde.
Verfahrensgestaltung der Präsidentenkammer rechtswidrig
Das Verfahren der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur, die die Regeln für die Versteigerung festlegt, wurde vom Verwaltungsgericht Köln als rechtswidrig eingestuft. Das Gericht argumentierte, die „konkrete Verfahrensgestaltung der Präsidentenkammer begründe gegenüber allen drei Mitgliedern die Besorgnis der Befangenheit“. Es sei dabei nicht erforderlich, dass die Mitglieder tatsächlich befangen waren, es reiche der „böse Schein“.
„Massiver Druck“ vom Verkehrsministerium
Das Verkehrsministerium unter der Leitung des damaligen Ministers Andreas Scheuer (CSU) habe während des gesamten Vergabeverfahrens im Jahr 2018 „in erheblicher Weise“ versucht, auf die Entscheidungen Einfluss zu nehmen „indem es sich für strengere Versorgungsverpflichtungen einsetzte“, so die Richter.
Mangelnde Transparenz und Verstoß gegen Unabhängigkeitsgebot
Die Einflussnahme zeigte sich laut Gericht unter anderem im Zurückziehen erster Erwägungen oder in einer terminlichen Anpassung auf das Verkehrsministerium. Darüber hinaus trafen sich Mitglieder der Präsidentenkammer mit Andreas Scheuer, Peter Altmaier (CDU) und Helge Braun (CDU). Dies mangelnde Transparenz habe den Eindruck eines politischen und damit für die Frequenzversteigerung sachwidrigen „Nebenverfahrens“ entstehen lassen.
Das Gericht ist außerdem überzeugt, dass es zu einem Verstoß gegen die Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde gekommen ist. Da die Anforderungen des BMVI teilweise in die Vergaberegeln Eingang fanden, könne eine faktische Vorfestlegung nicht ausgeschlossen werden.
Die Beteiligten können gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden würde.
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