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Geflügelpest erreicht Osnabrücker Nordkreis – Schutzzone rund um betroffenen Betrieb in Menslage

Huhn (Symbolbild)

Die Geflügelpest hat den Landkreis Osnabrück erreicht: In einem Geflügelbestand in Menslage wurde am Dienstag (30. August) der Ausbruch der Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) festgestellt.

Alle Tiere des Bestandes wurden bereits aus tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Gründen getötet. Außerdem hat der Landkreis Osnabrück eine Schutzzone mit einem Radius von drei Kilometern und eine Überwachungszone mit einem Radius von zehn Kilometern um den Seuchenbestand herum festgelegt.

Weiträumige Sperrzone eingerichtet

Die Schutz- und Überwachungszone stellen gemeinsam die Sperrzone dar. Diese Sperrzone erstreckt sich auf Gebiete der Gemeinden Menslage, Berge, Bippen, Eggermühlen, Kettenkamp, Ankum, Nortrup, Badbergen und Quakenbrück sowie auf Teile der Landkreise Cloppenburg und Emsland. Die Allgemeinverfügung für den im Landkreis Osnabrück befindlichen Teil der Sperrzone ist auf der Homepage des Landkreises in der Rubrik „Verwaltung – Bekanntmachungen“ einsehbar und tritt am Mittwoch (31. August) in Kraft. Mit der Verfügung werden die erforderlichen Maßnahmen der Seuchenbekämpfung für die Sperrzone angeordnet, um eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern. Hierzu kann ebenfalls auf der Homepage des Landkreises auch auf einer interaktiven Karte geprüft werden, ob bestimmte Adressen oder Geflügelstandorte in einer der beiden Zonen liegen.

Stallpflicht für Geflügel

Sowohl für Nutzgeflügel als auch für Hobbygeflügel gilt im Zehn-Kilometer-Radius eine Stallpflicht. Die Stallpflicht hat in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu erfolgen. Die Schutzvorrichtung muss aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen. Das Land erlaubt auch, dass das Geflügel alternativ unter Netzen oder Gittern gehalten werden kann, wenn die Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln als Abdeckung eine Maschenweite von nicht mehr als 25 Millimeter aufweisen. Vermehrte Krankheits- und Todesfälle müssen weiterhin dem Veterinärdienst gemeldet werden.

Der Transport von Vögeln, Eiern, Fleisch, Fleischerzeugnissen, Gülle, Mist, Einstreu, Federn ist eingeschränkt. Futterlager und Einstreulager sollten vor Wildvögeln geschützt werden, so dass dort kein Wildvogelkot hinterlassen werden kann.


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