Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) begrüßt das kürzlich veröffentlichte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung. Der Gerichtshof hat die Modalitäten zur Pflichtspeicherung von IP-Adressen zur Verbrechensbekämpfung präzisiert und angepasst, wobei Faeser die Entscheidungen als wesentliche Neuerungen betrachtet.
EuGH-Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung
Nancy Faeser kommentierte die Entscheidung des EuGH folgendermaßen: „Der Gerichtshof habe sehr deutlich entschieden, dass eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen zur Verbrechensbekämpfung nicht nur ausdrücklich zulässig ist, sondern auch zwingend erforderlich ist.“ Sie fügte hinzu: „Der Gerichtshof hat genauso festgestellt, dass die IP-Adresse oft der einzige Ermittlungsansatz ist. An der Beschränkung auf Fälle schwerer Kriminalität wie der entsetzlichen sexualisierten Gewalt gegen Kinder hält der Europäische Gerichtshof nicht mehr fest.“
Die Notwendigkeit der Speicherung von IP-Adressen
Für die Innenministerin ist die kurzzeitige Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen bei den Anbietern ein entscheidender Faktor zur effektiven Bekämpfung von Kriminalität. „Wir brauchen eine kurzzeitige Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen bei den Anbietern, um Täter zu identifizieren, Kriminalität effektiv zu bekämpfen und insbesondere Kinder vor sexualisierter Gewalt zu schützen“, betonte sie.
Bedingungen und Schutz der Privatsphäre
Der EuGH legte in seinem Urteil fest, dass die Mitgliedstaaten den Internetzugangsanbietern „mit dem Ziel der Bekämpfung von Straftaten im Allgemeinen eine Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von IP-Adressen auferlegen“, solange diese Speicherung keine genauen Rückschlüsse auf das Privatleben der betreffenden Person zulässt. Es sollten sichergestellt werden, dass die Speichermodalitäten „eine wirksame strikte Trennung der IP-Adressen und der übrigen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere der Identitätsdaten, gewährleisten“.
Vergangene Entscheidungen und Ausblicke
Im September letzten Jahres wurde die bis dahin geltende anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig als rechtswidrig eingestuft und seit 2017 von deutschen Behörden aufgrund von rechtlichen Bedenken nicht mehr angewendet. Die Entscheidungen des EuGH sollen nun neue Wege für eine effektive Bekämpfung von Verbrechen eröffnen, ohne dabei das Recht auf Privatsphäre der Bürger zu verletzen.
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