Eine unabhängige Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums empfiehlt eine Erhöhung des THC-Grenzwerts im Straßenverkehr auf 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Neben einer strengeren Kontrolle durch Speicheltests und einem Alkoholverbot für Cannabis-Konsumenten, zielt der Vorschlag darauf ab, nur Fahrer zu sanktionieren, bei denen ein „gewisser zeitlicher Bezug“ zum Führen eines Kraftfahrzeugs festgestellt wurde.
Empfehlungen zur Anpassung des THC-Grenzwerts im Straßenverkehr
Das Bundesverkehrsministerium teilte am Donnerstag mit, dass eine von ihm eingesetzte Expertengruppe vorschlage, den THC-Grenzwert im Straßenverkehr künftig auf 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum anzusetzen. Laut den Experten sei bei Erreichen dieses Grenzwerts eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges „nicht fernliegend“, aber „deutlich unterhalb der Schwelle“, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginne.
Alkoholverbot und Speicheltests für Cannabis-Konsumenten
Angesichts der besonderen Gefahr durch den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, empfiehlt die Expertengruppe ein absolutes Alkoholverbot für Cannabis-Konsumenten am Steuer. Zudem sehen die Experten Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als notwendiges Vorscreening zum Nachweis des aktuellen Konsums an. Sie empfehlen, die Details zur Umsetzung dieses Ansatzes auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.
Ein „konservatives“ Konzept der Grenzwertfestlegung
Die Experten bezeichnen ihren Vorschlag als „konservativen Ansatz“, der vom Risiko her vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille sei. Sie wollen mit ihrem Vorschlag erreichen, dass – anders als bei dem derzeit geltenden Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem „gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs“ erfolgt ist und eine „verkehrssicherheitsrelevante Wirkung“ beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.
Abschließende Entscheidung liegt beim Gesetzgeber
Es muss betont werden, dass es sich bei den Vorschlägen der Expertenkommission lediglich um Empfehlungen handelt – der Gesetzgeber muss am Ende die Entscheidung über den genauen Grenzwert treffen.
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