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Startseite Deutschland & die WeltEx-Verfassungsrichterin: Bundesregierung muss AfD-Verbot prüfen
Deutschland & die Welt

Ex-Verfassungsrichterin: Bundesregierung muss AfD-Verbot prüfen

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 20. Juni 2025
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 20. Juni 2025
AfD-Logo am 12.01.2025 / via dts Nachrichtenagentur
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Ehemalige Verfassungsrichterin Gabriele Britz sieht klare Grenzen für das Ermessen der Bundesregierung hinsichtlich eines möglichen Verbotsantrags gegen die AfD. In einem Interview warnt sie davor, die Entscheidung auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern. Zugleich widerspricht sie Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) bezüglich der Voraussetzungen für einen solchen Antrag.

Britz mahnt zur Verantwortung der Bundesregierung

Die ehemalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts Gabriele Britz hat sich im Podcast „Ist das gerecht?“ der „Süddeutschen Zeitung“ zur Diskussion um ein mögliches AfD-Verbotsverfahren geäußert. Sie stellte klar: „Wenn wirklich sicher ist, dass die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen, und wenn man außerdem es eine Weile auf politischem Wege versucht hat und die Probleme nicht in den Griff bekommen hat – ich denke, dann muss irgendwann der Antrag gestellt werden“, sagte Britz laut „Süddeutscher Zeitung“. Ihrer Auffassung nach habe die Bundesregierung bei der Entscheidung über einen Verbotsantrag keine uneingeschränkte Freiheit: Die Freiheit, sich mit der Stellung eines Verbotsantrags Zeit zu lassen oder sich auch ganz dagegen zu entscheiden, habe „irgendwann eine Grenze“. Das entsprechende Ermessen sei nicht endlos, so die Juristin, die von 2011 bis 2023 in Karlsruhe Richterin war.

Widerspruch zu Dobrindts Einschätzung

Weiter äußerte sich Britz zur aktuellen Debatte um die rechtlichen Voraussetzungen für einen Verbotsantrag. Sie widersprach Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU), der zuvor erklärt hatte, dass die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz noch keine ausreichende Grundlage für einen Verbotsantrag sei. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe festgestellt, dass die AfD den Grundsatz der Menschenwürde „gesichert“ bekämpfe, nicht jedoch, dass sie auch die weiteren beiden Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nämlich Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, bekämpfe.

Britz entgegnete laut „Süddeutscher Zeitung“: „Das ist so nicht richtig. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder klargestellt, dass es genügt, wenn eines der drei Elemente betroffen ist.“ Nach ihrer Auffassung ist somit bereits das gezielte Vorgehen gegen eines der drei konstituierenden Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausreichend für einen möglichen Verbotsantrag.

Rechtlicher Rahmen für ein Parteienverbot

Parteien, die „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“, gelten nach Artikel 21 des Grundgesetzes als „verfassungswidrig“. Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Laut einem Bundesgesetz kann der Antrag auf ein Parteiverbot von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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