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Startseite Deutschland & die WeltEuGH bestätigt Wolfsjagdverbot in Österreich ohne Ausnahme
Deutschland & die Welt

EuGH bestätigt Wolfsjagdverbot in Österreich ohne Ausnahme

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 11. Juli 2024
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 11. Juli 2024
Europäischer Gerichtshof (EuGH) / Foto: dts
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das allgemeine Verbot der Wolfsjagd in Österreich weiterhin Bestand hat. Eine Ausnahme zu wirtschaftlichen Schäden ist nur möglich, wenn die Wolfspopulation in einem „günstigen Erhaltungszustand“ ist, was in Österreich aktuell nicht der Fall ist.

Streit zwischen Tierschutz- und Umweltorganisationen und der Tiroler Landesregierung

Die Entscheidung des EuGH folgt einem Konflikt zwischen mehreren Tierschutz- und Umweltorganisationen und der Tiroler Landesregierung. Die Kläger forderten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Anfechtung eines Bescheides, der die vorübergehende Tötung eines Wolfs erlaubte. Dieser Wolf hatte zuvor ungefähr 20 Schafe auf Weideland getötet.

Zweifel am Wolfsjagdverbot

In diesem Prozess hatte das Landesverwaltungsgericht das Wolfsjagdverbot in Österreich in Frage gestellt und den EuGH um Stellungnahme gebeten. Die Luxemburger Richter kamen zu dem Schluss, dass die Prüfung nichts ergeben hatte, was die Gültigkeit des strengen Schutzes der Wölfe in Österreich beeinträchtigen könnte.

Bedingungen für eine Ausnahme vom Wolfsjagdverbot

Die österreichischen Behörden könnten nur dann eine Ausnahme vom Wolfsjagdverbot zur Verhütung ernster Schäden gewähren, wenn mehrere Bedingungen erfüllt seien, so das Urteil des Gerichts. Unter anderem muss sich die Wolfspopulation „in einem günstigen Erhaltungszustand“ auf lokaler, nationaler sowie grenzüberschreitender Ebene befinden. Außerdem dürfe die Ausnahmeregelung den „günstigen Erhaltungszustand“ auf keiner dieser Ebenen beeinträchtigen. Dabei müssen die „ernsten Schäden“ zum größten Teil dem betreffenden Tier zuzuordnen sein. Zudem darf es keine „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ geben, wie zum Beispiel Almschutzmaßnahmen (Az. C-601/22).

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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