In den vergangenen Tagen hatten Kritiker der aktuellen Pandemieschutzmaßnahmen mehrfach zu “Spaziergängen” aufgerufen, offensichtlich um damit eine Form des Protests zu organisieren. Der Landkreis Osnabrück macht darauf aufmerksam, dass auch für solche Veranstaltungen Spielregeln einzuhalten sind.
Die „Spaziergänge“ von Gegnern der Corona-Schutzvorkehrungen stellen einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz dar, wenn diese nicht rechtzeitig angemeldet werden, so der Landkreis in einer am Mittwochabend veröffentlichten Stellugnnahme.
Der Landkreis Osnabrück appelliert deshalb an die Organisatoren, ihre Kundgebungen – wie es das Versammlungsrecht vorsieht – 48 Stunden vor dem ersten Aufruf bei der zuständigen Versammlungsbehörde anzumelden. Andernfalls drohen Organisatoren und Teilnehmern empfindliche Bußgelder.
Teilnehmern droht bis zu 25.000 EuroStrafe
Das grundgesetzlich garantierte Versammlungsrecht bietet den Veranstaltern und Teilnehmern im Gegensatz zu den Beschränkungen in der Corona-Verordnung des Landes nicht nur einen größeren Schutz und erlaubt eine größere Teilnehmerzahl. Teilnehmern von sonstigen Ansammlungen drohen durch die Corona-Verordnung auch Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.
Für die Versammlungen gilt die Auflage, dass die Teilnehmer eine FFP2-Maske tragen müssen. Verstöße gegen die Auflagen können mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Organisatoren drohen ebenfalls empfindlich hohe Strafen
Der Verstoß gegen die Anmeldepflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Hier drohen den Organisatoren Bußgelder von bis zu 3.000 Euro. Die Organisatoren können zudem belangt werden, wenn es an einem schriftlichen Hygienekonzept mangelt. Dies kann bei den „Spaziergängen“ mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Zuständige Versammlungsbehörden sind die Samtgemeinden Artland und Bersenbrück die Städte Bramsche, Georgsmarienhütte und Melle sowie die Gemeinde Wallenhorst. Für die anderen Kommunen ist der Landkreis zuständig.