Das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland erlebt eine Lockerung. Die Koalitionsfraktionen haben in ihren abschließenden Verhandlungen mehrere Abschwächungen des ursprünglichen Entwurfs beschlossen, wobei die Regelungen zur Bannzone und zur Menge des erlaubten Besitzes betroffen sind, so ein Bericht des Redaktionsnetzwerks Deutschland.
Vergünstigung der Vorschriften
Das zukünftige Gesetz sieht vor, dass der öffentliche Konsum von Cannabis „in Sichtweite“ um den Eingangsbereich von Kitas, Schulen und anderen Jugendeinrichtungen verboten bleibt. Allerdings ist hierbei nur eine Entfernung von mindestens 100 Metern anstelle der bisher geplanten 200 Metern einzuhalten.
Dem Bericht des Redaktionsnetzwerks Deutschland zufolge gibt es auch eine Änderung in Bezug auf den erlaubten Besitz von Cannabis. Statt der Strafbarkeit ab 25 Gramm, wird eine Toleranzgrenze eingeführt: Der Besitz einer Menge zwischen 25 und 30 Gramm gilt nun als Ordnungswidrigkeit, die Strafbarkeit setzt erst bei Mengen darüber ein.
Nachbesserungen beim Eigenanbau
Für den Eigenanbau von Cannabis gelten ebenfalls gelockerte Regelungen. Der erlaubte Besitz aus selbst gezogenem Cannabis steigt von den ursprünglich geplanten 25 auf 50 Gramm an. Strafbarkeit tritt erst bei einem Besitz von über 60 Gramm ein, wobei Mengen darunter als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.
Das Gesetz stellt außerdem klar, dass sich die erlaubte Besitzmenge auf getrocknetes Cannabis bezieht. Diese Änderung war notwendig, da ohne sie, laut Expertenenmeinung, das legale Abernten der erlaubten drei Cannabis-Pflanzen nicht möglich gewesen wäre.
THC-Grenzwert im Straßenverkehr wird neu festgelegt
Des Weiteren sieht die Einigung vor, dass eine Expertenkommission bis zum 31. März 2024 einen neuen THC-Grenzwert im Straßenverkehr festlegen soll. Der aktuelle Wert von 1,0 Nanogramm je Milliliter Blutserum gilt als zu niedrig, da er noch Tage oder sogar Wochen nach dem Konsum überschritten werden kann.
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