Schwerkranke in Deutschland haben laut Bundesverwaltungsgericht keinen Anspruch auf den Erwerb des Medikaments Natrium-Pantobarbital zur Selbsttötung. Die Entscheidung begründet sich mit anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Verwirklichung des Sterbewunsches und dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern.
Gerichtsurteil zur Selbsttötung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verkündete am Dienstag, dass das im Betäubungsmittelgesetz vorgesehene Verbot des Erwerbs von Natrium-Pantobarbital für die Selbsttötung mit dem Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar sei. Das Urteil begründet diese Entscheidung damit, dass es für Menschen, „die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Sterbewunsches“ gebe.
Der Eingriff in das Grundrecht sei gerechtfertigt, so die Leipziger Richter: „Das Betäubungsmittelgesetz verfolgt mit dem generellen Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, u.a. das legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern.“ Die Verbotsregelung sei angemessen und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels.
Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht
Im Mittelpunkt des Prozesses standen zwei Kläger, die jeweils die Erlaubnis zum Erwerb von 15 g Natrium-Pentobarbital für die Selbsttötung beantragten. Ihre Anträge, gestellt im Juni bzw. November 2017, wurden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im August 2018 abgelehnt. Widersprüche gegen die Ablehnung wurden vom Bundesinstitut im November 2018 zurückgewiesen. Auch vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen blieben die Klagen erfolglos.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Im Februar 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht bereits, dass zum Recht auf selbstbestimmtes Leben auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gehört. Dennoch existieren immer noch keine klaren gesetzlichen Regelungen zur Sterbehilfe. Eine Revision der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde jetzt zurückgewiesen (BVerwG 3 C 8.22 – Urteil vom 07. November 2023).
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