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Startseite Deutschland & die WeltBundesverfassungsgericht weist Beschwerde im Cum-Ex-Skandal zurück
Deutschland & die Welt

Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde im Cum-Ex-Skandal zurück

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 27. Februar 2024
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 27. Februar 2024
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines im Cum-Ex-Skandal verurteilten ehemaligen Finanzbeamten abgewiesen. Die Richter sahen keinen Verstoß gegen seine Verfahrensgrundrechte und wiesen darauf hin, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig war, da sie nicht ausreichend begründet wurde.

Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Das Bundesverfassungsgericht gab bekannt, dass die Verfassungsbeschwerde des verurteilten früheren Finanzbeamten, der eine Schlüsselfigur im Cum-Ex-Skandal ist, abgewiesen wurde. Die Beschwerde war gegen die Ablehnung seiner Revision gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs gerichtet. Dennoch konnte das Verfassungsgericht „keinen Verstoß seines Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör feststellen“. Auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter war nicht „hinreichend substantiiert“ begründet (Beschluss vom 14. Februar 2024, 2 BvR 1816/23).

Urteil im Cum-Ex-Skandal

Der Landgericht Bonn hatte den ehemaligen Finanzbeamten im Dezember 2022 in drei Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Ihm wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren auferlegt. Der Beamte soll Akteure in der Finanzindustrie beraten und gilt als vermutliche Schlüsselfigur bei den Cum-Ex-Aktiengeschäften. Das Geschäftsmodell wurde vom Bundesgerichtshof im Jahr 2021 als Straftat gewertet.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Ablehnung der Verfassungsbeschwerde des verurteilten Finanzbeamten fügt damit einem der größten Finanzskandale Deutschlands ein weiteres Kapitel hinzu.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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