Das Bundesverfassungsgericht hat das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt, da es gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstößt. Die Entscheidung hat gravierende Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und den Klima- und Transformationsfonds (KTF).
Bundesverfassungsgericht kippt Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021
Das in Karlsruhe ansässige Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt. Nach Angaben der Richter entspricht das Gesetz nicht den „verfassungsrechtlichen Anforderungen an notlagenbedingte Kreditaufnahmen“.
Drei Gründe für die Entscheidung
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf drei tragfähigen Gründen. Erstens habe der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zweitens widerspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Drittens stellt das Gericht fest, dass die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 unzulässig sei.
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des Klima- und Transformationsfonds (KTF) um 60 Milliarden Euro reduziert. Dies zwingt die Bundesregierung zu einer deutlichen Überarbeitung des Bundeshaushalts.
Den Antrag gegen den Nachtragshaushalt hatte die CDU/CSU-Fraktion gestellt. Die Bundesregierung hatte Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden Euro, die als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehen waren, für den KTF umgewidmet.
Die Zuführung dieser Mittel erfolgte im Februar 2022 rückwirkend für das bereits abgeschlossene Haushaltsjahr 2021. Dies verstößt laut Bundesverfassungsgericht gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit.
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