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Startseite Deutschland & die WeltBundesverfassungsgericht bestätigt Verbot von Video-Projektion auf russischer Botschaft
Deutschland & die Welt

Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot von Video-Projektion auf russischer Botschaft

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 24. Februar 2024
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 24. Februar 2024
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Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot einer geplanten Video-Projektion auf der russischen Botschaft in Berlin bestätigt. Einem Antragsteller wurde somit untersagt, bei einer Versammlung auf die humanitären Folgen des Krieges in der Ukraine hinzuweisen, da befürchtet wird, dass dadurch das diplomatische Verhältnis zwischen Deutschland und Russland beeinträchtigt wird.

Ablehnung des Antrags auf Video-Projektion

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der das Verbot einer geplanten Video-Projektion auf der russischen Botschaft in Berlin betraf, wurde von dem Bundesverfassungsgericht abgelehnt, berichtete die dts Nachrichtenagentur. Der Antragsteller wollte durch seine Aktion auf das Leid hinweisen, das durch den russischen Krieg gegen die Ukraine verursacht wird.

Risiko einer Beeinträchtigung diplomatischer Beziehungen

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung mit der Sorge um den Frieden und die Würde der diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation. Die Projektion könne das diplomatische Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation beeinträchtigen. Zitat: „Es bestehe die Gefahr, dass Frieden und die Würde der diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation verletzt und das diplomatische Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation dadurch beeinträchtigt“ werde.

Alternative Möglichkeiten der Projektion

Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass die Projektion stattdessen auf einer Leinwand auf der Straße vor dem Botschaftsgebäude erfolgen könnte. Dies biete eine hinreichende Möglichkeit, um auf die Situation aufmerksam zu machen. „Bei Abwägung der Interessen sei zu beachten, dass die Projektion auch auf eine Leinwand auf der Straße vor dem Botschaftsgebäude erfolgen könne und noch einen hinreichenden Beachtungserfolg zu erzielen vermag“, hieß es zur Begründung (1 BvQ 11/24).

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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