Der Bundestag könnte noch in diesem Jahr über ein Antragsverfahren zum Verbot der AfD entscheiden. Dieses Ergebnis könnte durch den Entscheid des Verfassungsschutzes beeinflusst werden, der die Partei aktuell als rechtsextremen Verdachtsfall beobachtet und bis Dezember über einen möglichen Statuswechsel entscheidet.
Antrag zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der AfD
Eine fraktionsübergreifende Gruppe plant, „im November oder Dezember“ einen Antrag zur „Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der AfD“ im Bundestag einzubringen, wie die SPD-Politikerin Carmen Wegge gegenüber „Ippen-Media“ berichtete. Wegge ist eine der fünf Bundestagsabgeordneten, die den Antrag ausgearbeitet haben, und sie ist der Überzeugung, dass das Bundesverfassungsgericht die AfD prüfen sollte: „Ansonsten ist die Gefahr für die Demokratie zu groß.“
Unklarheit über Mehrheit im Bundestag
Bislang ist jedoch unklar, ob im Bundestag eine Mehrheit für den Antrag stimmen würde. „Eine solche Entscheidung ist das schärfste Schwert der wehrhaften Demokratie“, sagte Wegge. Die Politikerin betont, dass aktuell „gute Gespräche“ geführt werden, um in dieser Frage zu einer Einigung zu gelangen. Eine Rolle könnte dabei der Verfassungsschutz spielen, der die AfD derzeit als rechtsextremen Verdachtsfall beobachtet und bis Dezember entscheidet, ob die Partei diesen Status behält oder als „erwiesen rechtsextrem“ eingestuft wird.
Mögliche Konsequenzen für die AfD
Für ein Verbotsverfahren gibt es hohe rechtliche Hürden. Der AfD müsste zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass sie aggressiv-kämpferisch gegen die Verfassung vorgeht. Würde das Bundesverfassungsgericht zu diesem Schluss kommen, müsste die AfD verboten werden: „Die AfD müsste sich auflösen und von heute auf morgen würden die Mitglieder nicht mehr in den Parlamenten sitzen“, so Wegge. Sie fügt hinzu: „Vom Europaparlament bis hin ins Kommunalparlament würde die AfD die Sitze verlieren, das Vermögen würde eingefroren werden, insbesondere würde die Partei natürlich auch von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen.“ Auch Nachfolgeorganisationen würden vom Verbot erfasst. „Das heißt, man kann sich nicht einfach einen neuen Namen geben und einfach so weitermachen.“
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