Die neue harte Linie der Bundesregierung gegen arbeitsunwillige Bürgergeldempfänger scheint durch hohe bürokratische Hürden begrenzt, bevor der vollständige Regelsatz gestrichen werden kann. Dies betrifft nur diejenigen, die innerhalb des letzten Jahres bereits eine Pflichtverletzung begangen haben und sich willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
Bedingungen für Streichung
Den Berichten der „Bild“ (Montagsausgabe) zufolge besteht die Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf, dass die vollständige Streichung des Regelsatzes nur in Betracht gezogen werden kann, wenn Personen innerhalb der vergangenen zwölf Monate bereits eine Pflichtverletzung begangen haben, wie zum Beispiel eine grundlose Beendigung eines Jobs. Zusätzlich müssen sich die Betroffenen ohne wichtigen Grund „willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen“. Dies würde der Fall sein, wenn sie die Unterschrift unter einen „konkreten Arbeitsvertrag“ ablehnen.
Details der Weisung
Die Weisung der BA, die ab sofort gültig ist, schreibt vor, dass es sich „um ein konkretes Arbeitsangebot handeln“ muss. Es reicht nicht aus, wenn sich der Bürgergeldempfänger weigert, ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen oder eine Bewerbung zu schreiben. Ausbildungsplätze oder geförderte Arbeit zählen nicht dazu.
Rechte der Betroffenen
Das Jobcenter muss den Betroffenen die Möglichkeit geben, „etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten“. Die Bürgergeldempfänger müssen zudem über die möglichen Rechtsfolgen, wie die drohende Streichung des Regelsatzes, informiert werden. Sollten sie nicht im Jobcenter erscheinen, sollen die Mitarbeiter sie notfalls persönlich aufsuchen und beraten.
Folgen der Streichung
Grundsätzlich soll den Betroffenen nur der Regelsatz von derzeit 563 Euro pro Monat für einen Single gestrichen werden können. Die Kosten für Wohnung und Heizung sollen hiervon ausgenommen sein.
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