Das Bundeskartellamt hat aufgrund von Verdacht auf missbräuchlich überhöhte Preissteigerungen Ermittlungen gegen insgesamt sechs Stadtwerke und Fernwärmeversorger eingeleitet. Im Fokus stehen die Anwendung von Preisanpassungsklauseln und die Frage, ob diese zu höheren Preisen für Verbraucher geführt haben könnten.
Monopolstellung und missbräuchliche Preissteigerungen
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, äußerte sich zur Thematik: “Fernwärmeversorger verfügen in ihren jeweiligen Netzgebieten über eine Monopolstellung”. Mundt betonte, dass Verbraucher den Anbieter nicht wechseln könnten und Versorger daher dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot unterliegen würden. Die jetzt eingeleiteten Ermittlungen gegen sechs Unternehmen betreffen insgesamt neun Fernwärmenetze in vier verschiedenen Bundesländern und beziehen sich auf den Zeitraum von Januar 2021 bis September 2023.
Preisanpassungsklauseln im Fokus
Preisanpassungsklauseln werden von Fernwärmeversorgern verwendet, um die allgemeine Marktentwicklung und die Kosten für die konkret eingesetzte Energie abzubilden. “Die Fernwärmepreise müssten sich an der Entwicklung der tatsächlichen Kosten der Versorger und der allgemeinen Preisentwicklung in der Wärmeversorgung orientieren”, so Mundt. In den Verfahren wird insbesondere geprüft, ob die konkret verwendeten Preisanpassungsklauseln gegen rechtliche Vorgaben verstoßen und somit zu höheren Preisen für Verbraucher geführt haben könnten.
Verdacht auf unangemessene Preisindizes
Bei den eingesetzten Energien kann es sich um Gas oder Kohle, aber auch um Holz, Müll, erneuerbare Energien oder Abwärme handeln. Die Preisanpassungsklauseln sind in der Regel mit öffentlich verfügbaren Preisindizes für die jeweilige Energieform verknüpft. Allerdings bestehen Bedenken, dass durch die Auswahl der Preisindizes die tatsächliche Entwicklung der Kosten nicht angemessen abgebildet, sondern stark überzeichnet wird.
Abschwälzung der Zuständigkeit auf das Bundeskartellamt
Normalerweise sind die Landeskartellbehörden für den Missbrauch im Fernwärmebereich zuständig, da die betroffenen Netze jeweils innerhalb eines konkreten Bundeslands liegen. Aufgrund der grundlegenden und bundesländerübergreifenden Bedeutung der relevanten Fragestellungen haben die betroffenen Landeskartellbehörden jedoch auf Antrag des Bundeskartellamtes ihre Zuständigkeit an das Bundeskartellamt abgegeben.
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