Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) plant eine Anpassung der Strafmaße für den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie. Dieser Schritt soll es ermöglichen, in Einzelfällen wieder eine angemessene Reaktion der Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten, so Buschmann in einem Gesetzesentwurf.
Geplante Senkung des Strafmaßes
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) beabsichtigt, die Mindeststrafen für den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie in bestimmten Fällen von einem Jahr auf drei beziehungsweise sechs Monate zu senken. Dabei soll die Höchststrafe von bis zu zehn Jahren für schwerwiegende Tatbestände unverändert bleiben.
„Durch die Beibehaltung der Höchststrafen wird sichergestellt, dass auch künftig schwere Straftaten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB angemessen sanktioniert werden können“, heißt es im Gesetzentwurf, über den die Funke-Mediengruppe berichtete.
Möglichkeit zur Einzelfallbewertung
Durch die Reduzierung der Mindeststrafe sollen Strafverfolgungsbehörden wieder in der Lage sein, in jedem Einzelfall angemessen zu reagieren. Ein entsprechendes Strafmaß unterhalb eines Jahres Freiheitsstrafe könne somit verhängt werden, wenn der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liege. Verfahren könnten zudem eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
Kritik an Strafrechtsverschärfung
Mit diesem Schritt möchte Buschmann nach vorliegenden Expertenkritik eine Gesetzesreform von 2021 korrigieren. Nach einer Reihe schwerer Missbrauchsfälle an Kindern hatte die Große Koalition im Juni 2021 eine Verschärfung des Sexualstrafrechts beschlossen. Es zeigte sich jedoch, dass das Gesetz in der Praxis oftmals Personen traf, die kinderpornographisches Material entdeckt hatten und zur Aufklärung beitragen wollten, etwa Eltern oder Lehrer. „Die Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt, dass dies bei Verfahren, die einen Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit zum Gegenstand haben, dazu führt, dass eine tat- und schuldangemessene Reaktion nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet ist“, wird der Gesetzentwurf zitiert.
In dem zur Debatte stehenden Entwurf bleibt der zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene erhöhte Strafrahmen von zehn Jahren Freiheitsstrafe für die Tatbestandsvarianten des § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB und auf fünf Jahre Freiheitsstrafe für die Tatbestandsvarianten des § 184b Absatz 3 StGB bestehen. Lediglich die Mindeststrafen werden in Absatz 1 Satz 1 von einem Jahr auf sechs Monate und in Absatz 3 von einem Jahr auf drei Monate abgesenkt.
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