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Startseite Deutschland & die WeltBND-Überwachung von Cybergefahren teilweise verfassungswidrig erklärt
Deutschland & die Welt

BND-Überwachung von Cybergefahren teilweise verfassungswidrig erklärt

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 7. November 2024
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 7. November 2024
Logo von BND (Archiv) / via dts Nachrichtenagentur
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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Fernmeldeüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst (BND) im Bereich der Cybergefahren teilweise verfassungswidrig ist. Eine „hinreichende Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren“ fehlt aktuell, trotz der grundsätzlichen Vereinbarkeit der Überwachung mit dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aufgrund des „überragenden öffentlichen Interesses“.

Neuregelung bis 2026 gefordert

Bis eine Neuregelung erarbeitet und bis zum 31. Dezember 2026 beschlossen wird, sieht das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des Nachrichtendienstes vor, Daten aus rein inländischem Telekommunikationsverkehr auszusondern. Dies geht aus einer Mitteilung des Gerichts hervor, die von einer Notwendigkeit der „verhältnismäßigen Ausgestaltung“ der Überwachungsbefugnisse spricht.

Verbot von Suchbegriffen, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine weitere Auflage für die Praxis der Fernmeldeaufklärung formuliert: Es dürfen künftig auch gegenüber ausländischen Personen im Ausland keine Suchbegriffe eingesetzt werden, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre, auch in einer Zeit, in der die Bedrohung durch internationale Cybergefahren zunimmt.

Aussagen des Bundesverfassungsgerichts

Die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung sei zwar „trotz ihres besonders hohen Eingriffsgewichts“ aufgrund des „überragenden öffentlichen Interesses gerade auch an der Aufklärung von internationalen Cybergefahren“ grundsätzlich mit dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis vereinbar, so das Bundesverfassungsgericht. Jedoch benötige sie eine verhältnismäßige Ausgestaltung, die momentan noch nicht gegeben sei. Dieses Urteil bestimmt die Ausrichtung der Datenschutzpolitik des BND für die kommenden Jahre und betont die Wichtigkeit einer datenschutzkonformen und rechtsstaatlichen Ausübung der Fernmeldeüberwachung.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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