Weihnachtszeit ist Online-Shoppingzeit – Wer zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich bestenfalls rechtzeitig schlau. /Foto: Hauptzollamt Osnabrück
Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und – diensten. Was viele Online-Shopper und Online-Shopperinnen dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel.
Denn werden der heiß ersehnte Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler oder einer Onlinehändlerin in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie zum Beispiel Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.
Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 Prozent beziehungsweise des ermäßigten Steuersatzes von sieben Prozent beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
Der Wegfall der bisherigen Freigrenze von 22 EUR ist zu beachten. Seit dem 1. Juli 2021 müssen für sämtliche Waren, die aus einem Drittland stammen, Einfuhrabgaben entrichtet werden. Nur Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.
Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.
Servicepauschale
In der Regel erledigt der Beförderer oder die Beförderin (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller und Online-Bestellerinnen sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers, der Beförderin, des Verkäufers oder der Verkäuferin enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Fehlende oder unvollständige Angaben
Wenn notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird die Postsendung grundsätzlich an das für den Empfänger oder für die Empfängerin zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller oder die Bestellerin per Benachrichtigungsschreiben der Post informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.
Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucher und der Verbraucherinnen.
“Fehlinvestitionen”
“Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind”, sagt Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück. “Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten nicht erstattet. Außerdem erwartet den Paketempfänger gegebenenfalls ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechteinhaber.”
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.