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Startseite Deutschland & die WeltBKA verbietet Cannabis im Dienst und Dienstfahrten
Deutschland & die Welt

BKA verbietet Cannabis im Dienst und Dienstfahrten

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 20. September 2024
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 20. September 2024
Sicherheitsbehörden / Foto: dts
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Beamte des Bundeskriminalamts (BKA) wurden in einem internen Rundschreiben dazu angehalten, im Dienst auf den Konsum von Cannabis, dazu zählen auch Marihuana und Haschisch, zu verzichten. Wie der „Spiegel“ berichtet, wurde das Rundschreiben nach Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes Anfang April an alle BKA-Dienststellen geschickt.

Verbot von Cannabis im BKA

In dem internen Schreiben weist die Polizeibehörde „aus gegebenem Anlass“ darauf hin, dass der Konsum von Cannabis „in allen Liegenschaften des BKA nicht gestattet ist“. Die Behörde betont, dass das Verbot auch den „Besitz von Cannabispflanzen“ umschließt, was bedeutet, dass diese nicht als Dekoration in Kommissariaten oder Vernehmungszimmern genutzt werden dürfen.

Keine Beeinträchtigung im Dienst

Darüber hinaus wird von den Ermittlern verlangt, „zu Dienstbeginn und auf dem Weg zur Dienststelle“ zu garantieren, „dass eine Beeinträchtigung durch einen vorherigen Konsum nicht gegeben ist“. Das BKA legt Wert auf „uneingeschränkte Dienstfähigkeit“ und betont, dass die BKA-Beamten während „ihrer Tätigkeit nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen“ stehen dürfen. Auch das „Führen von Dienst-Kfz“ sei bei Konsum von Cannabis untersagt.

Hintergrund des Rundschreibens

Es bleibt allerdings unklar, was der „gegebene Anlass“ für den Hinweis auf das Cannabis-Verbot war, da dies in dem BKA-Rundschreiben nicht explizit genannt wird. Wie der „Spiegel“ herausstellte, erfolgte die Versendung des Rundschreibens zeitnah zur Umsetzung des neuen Cannabis-Gesetzes Anfang April.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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