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Bis 22. Oktober weiterhin bei positivem Selbst- oder Schnelltests PCR-Test verpflichtend

Corona-Teststation

Wer sich positiv auf das Coronavirus testet, hat bis zum 22. Oktober weiterhin die Pflicht, einen PCR-Test zu machen. Darauf wies jetzt der Gesundheitsdienst von Stadt und Landkreis Osnabrück hin.

Auffällig häufig gebe es derzeit Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern, Schulen und Kitas, dass sie von Ärzten und Schnelltestzentren mitgeteilt bekommen, dass sie bei einem positiven Selbst- oder Schnelltest keinen PCR-Test zur Bestätigung durchführen lassen müssen, wobei teilweise sogar die Durchführung dieser Test verweigert. Diese Informationen sind allerdings falsch, die Tests sind im Gegenteil per verbindlicher Verordnung weiterhin bis zum 22. Oktober zwingend vorgeschrieben.

Das bedeutet, dass Verdachtspersonen sich unverzüglich einer PCR-Testung unterziehen und die zuständige Behörde im Falle eines positiven Testergebnisses unverzüglich über das Ergebnis informieren müssen. Die Übermittlung des Ergebnisses des PCR-Tests erfolgt dabei in der Regel über das Labor, den Arzt oder das Testzentrum. Die Verordnung legt weiterhin fest, dass eine Verdachtsperson eine Person ist, die Kenntnis von einem positiven Ergebnis eines Selbsttests oder eines Schnelltests hat. Wer daraufhin nicht sofort einen PCR-Test in die Wege leitet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Kosten dieser PCR-Tests sind übrigens kostenlos.

Isolationspflicht bleibt bestehen

Außerdem muss sich jede krankheitsverdächtige Person und positiv getestete Person unabhängig von einer Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet ist, sich unverzüglich in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort zu isolieren. Diese Isolation darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde verlassen werden.

Die Pflicht zur Absonderung endet mit Krankheitssymptomen erst 48 Stunden nach Symptomfreiheit, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Abstrichnahme des positiven PCR-Tests. Bei einer Absonderung ohne Krankheitssymptome endet die Frist mit Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Abstrichnahme des positiven PCR-Tests.


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