Die Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform, die Behandlungsanfragen bei Ärzten für medizinisches Cannabis ermöglicht, das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verletzt. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos, womit die vorinstanzlichen Entscheidungen im Kern bestätigt wurden.
BGH bestätigt Verstoß gegen Werbeverbot
Die Klage gegen den Betreiber der Internetplattform war von der Wettbewerbszentrale eingereicht worden, die in dem Internetauftritt des Betreibers einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot sah. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Unterlassungsantrag zunächst abgewiesen, während das Berufungsgericht dem Antrag teilweise stattgab. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Internetplattform gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat, indem sie medizinisches Cannabis und dessen Anwendungsgebiete beworben hat. Nach Auffassung des Gerichts waren die Internetpräsentationen darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern, „was über eine sachangemessene Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinausgehe“ (Urteil vom 26. März 2026 – I ZR 74/25).
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