Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig ist, wenn der Mieter dadurch einen Gewinn über seine eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinaus erzielt. Damit bestätigten die Karlsruher Richter die Räumungsklage einer Vermieterin gegen einen Mieter, der seine Berliner Zweizimmerwohnung ohne Erlaubnis teurer weitervermietet hatte.
BGH bestätigt Räumungsklage der Vermieterin
Der Bundesgerichtshof teilte am Mittwoch mit, dass eine gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig ist, „wenn der Mieter dadurch einen Gewinn über seine eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinaus erzielt“. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mieter seine Berliner Zweizimmerwohnung ohne Erlaubnis für einen höheren Betrag untervermietet, als er selbst an Miete zahlte.
Das Berufungsgericht hatte zuvor der Klage der Vermieterin auf Räumung der Wohnung stattgegeben. Der Mieter hatte die Wohnung während eines Auslandsaufenthalts untervermietet. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Mieters zurück und bestätigte damit das Urteil des Berufungsgerichts. Die Kündigung durch die Vermieterin sei wirksam, da der Mieter seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt habe.
Kein berechtigtes Interesse bei Gewinnerzielung
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nur dann bestehe, wenn der Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse behalten möchte. Eine Gewinnerzielung sei nicht von dieser Regelung umfasst.
Nach Angaben des Bundesgerichtshofs berücksichtige die Entscheidung auch die Interessen der Untermieter, „die vor überhöhten Mieten geschützt werden sollten“.