Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die durch eine Drohne erstellt wurden, nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Entscheidend ist, dass die betroffenen Werke als Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes gelten.
BGH-Urteil zu Luftbildaufnahmen
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung am Mittwoch in Karlsruhe klargestellt, dass Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die mit Hilfe einer Drohne gefertigt wurden, nicht unter die sogenannte Panoramafreiheit fallen. Für deren Anwendung müssten die betreffenden Werke Teil des allgemein wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sein.
Klage gegen Verlag
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Klage einer Verwertungsgesellschaft gegen einen Verlag, der in zwei Ruhrgebiets-Büchern Kunstwerke abgebildet und veröffentlicht hatte, die sich auf sogenannten Bergehalden befanden. Die Urheber dieser Installationen hatten zuvor Wahrnehmungsverträge mit der klagenden Verwertungsgesellschaft abgeschlossen.
Urteil in der Vorinstanz und Revision
Das zuständige Landgericht Bochum hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben. Auf Berufung der Beklagten hin setzte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den zu zahlenden Schadensersatz herab und wies die Berufung im Übrigen ab. Die in letzter Instanz beim BGH eingereichte Revision blieb ohne Erfolg, wie das Urteil vom 23. Oktober 2024 – I ZR 67/23 – zeigt.
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