Die Verurteilung des Angeklagten im Mordfall der 14-jährigen Ayleen im Jahr 2023, zu einer lebenslangen Haftstrafe, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) überwiegend bestätigt. Allerdings müssen die Einzelstrafe für Kinderpornografie und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgrund einer nachträglichen Gesetzesänderung neu verhandelt werden.
Überwiegende Bestätigung der Verurteilung
Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, wurde das Urteil des Landgerichts Gießen, das den Angeklagten unter anderem wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung und Kinderpornos zu lebenslanger Haft verurteilt hatte, vom BGH weitgehend bestätigt. Demnach wurde die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil überwiegend verworfen.
Neuverhandlung von Einzelstrafe und Sicherungsverwahrung
Allerdings wurde die Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen „Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte“ vom BGH aufgehoben, aufgrund der zwischenzeitlichen Absenkung des Strafrahmens. Deshalb wird das Tatgericht die Einzelstrafe für diesen Teil neu bemessen und dementsprechend eine neue, wiederum lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen. Zudem betonte der BGH, dass aufgrund derselben Gesetzesänderung die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind und auch darüber neu entschieden werden muss.
Details zur Tat
Ayleen, das junge Opfer, kannte den Angeklagten laut den vom Landgericht getroffenen Feststellungen aus „sexualisierten Chats“. Bei einem Treffen fuhr der Angeklagte das Mädchen aus seinem Heimatort nahe Freiburg in ein Waldstück im Landkreis Gießen, wo die tat geschah. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte die Geschädigte entweder würgte, um sie wehrlos zu machen und seinen sexuellen Willen durchzusetzen, woraufhin sie zu Tode kam, oder sie nach einem Sexualdelikt erwürgte, um seine Identifizierung zu verhindern.
Schuldspruch und Strafausspruch wegen Tötungsdelikts bestätigt
Der BGH hat sowohl den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils als auch den Strafausspruch wegen des Tötungsdelikts voll bestätigt (2 StR 111/24).
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