Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Verfahren bezüglich der Drohschreiben, die unter dem Pseudonym „NSU 2.0“ verschickt wurden, die Verurteilung des Angeklagten zu fünf Jahren und zehn Monaten Gefängnis bestätigt. Dabei wurde der Schuldspruch lediglich in einem Fall von einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte umgestellt auf einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Details zur BGH-Entscheidung
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag mitteilte, hat der zuständige Strafsenat den Schuldspruch nur geringfügig geändert und die Revision des Angeklagten im Übrigen verworfen. In einem Fall wurde der Schuldspruch von einem tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten auf einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte abgeändert. Die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wurde jedoch vom BGH bestätigt. Wie weiter mitgeteilt wurde, ergab die revisionsrechtliche Überprüfung keine weiteren dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler. Mit dieser Entscheidung ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main rechtskräftig.
Die Vorwürfe
Der nun rechtskräftig verurteilte Täter, der bis zuletzt seine Verantwortung bestritt, soll zwischen Anfang August 2018 und Ende März 2021 über 80 Drohschreiben per Fax, E-Mail oder SMS an verschiedene Adressaten verschickt haben. Die Unterschrift „NSU 2.0“ in den Schreiben spielt dabei auf die rechtsextremistische Gruppierung „Nationalsozialistischer Untergrund“ an. Weitere Drohmails mit der Bezeichnung „NSU 2.0“ werden sogenannten „Trittbrettfahrern“ zugeschrieben.
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