Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rechtsstreit zwischen einem Autofahrer und dem Betreiber einer Autowaschanlage ein Urteil zugunsten des Klägers gesprochen. Der Autofahrer hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs während des Reinigungsvorgangs.
Urteil: Vertragliche Schutzpflicht des Betreibers
Dem Autofahrer steht ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, da während der Reinigung in der Autowaschanlage sein Heckspoiler abgerissen wurde, so der Bundesgerichtshof (BGH). Der Vertrag über die Reinigung umfasst als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. „Geschuldet seien dabei diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren,“ heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des BGH.
Versicherungshinweise unzureichend
Im konkreten Fall hatte der Betreiber ein Hinweisschild mit „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ angebracht, wonach eine Haftung wegen Schäden „durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile“ entfällt. Zudem befand sich ein Zettel mit der Aufschrift: „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler.“ unter dem Schild.
Laut Entscheidung des BGH reicht dieses Schild allerdings nicht aus, da es ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)“ erwähne. Im Fall des Klägers gehörte der abgerissene Spoiler jedoch zur Serienausstattung. Das Gericht urteilte: „Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass – gegebenenfalls – von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.“
Vorinstanzen mit unterschiedlichen Urteilen
In den Vorinstanzen war es zu unterschiedlichen Urteilen gekommen. Während das zuständige Amtsgericht den Betreiber verurteilt hatte, hatte das Landgericht auf die Berufung der Beklagten hin die Klage abgewiesen. Die Revision beim BGH führte schließlich zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils (Urteil vom 21. November 2024 – VII ZR 39/24).
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